Verfahren und Abläufe
Ausnützungsziffer und Geschossflächenziffer berechnen: anrechenbare Flächen, Kantonsregeln, Rechenbeispiel
Die Ausnützungsziffer (AZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Geschossfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche: AZ = Summe der anrechenbaren Geschossflächen geteilt durch die anrechenbare Grundstücksfläche. Welche Flächen zählen, bestimmt das kantonale Recht. In Zürich sind nur Räume in Vollgeschossen anrechenbar, die dem Wohnen oder Arbeiten dienen; Dach-, Attika- und Untergeschosse zählen nur, soweit sie einen rechnerischen Freibetrag überschreiten (§ 255 PBG). Im Aargau zählen alle ober- und unterirdischen Geschossflächen samt Mauerquerschnitten, abzüglich Keller, Technik, Einstellräume und Dachflächen unter 1,5 m lichter Höhe (§ 32 BauV). Die Kantone der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), darunter Bern, Luzern, St. Gallen und Graubünden, kennen stattdessen die Geschossflächenziffer (GFZ): Sie zählt sämtliche Geschossflächen nach SIA 416, inklusive Konstruktion, ober- und unterirdisch. Bern misst mit der GFZo nur oberirdisch, Luzern steuert die Dichte vor allem über Überbauungsziffer und Gesamthöhe. Eine Umrechnung zwischen AZ und GFZ gibt es nicht: Bei gleicher Zahl erlaubt eine GFZ von 0,6 deutlich weniger Wohnfläche als eine AZ von 0,6. Massgebend ist immer die Masszeile des kommunalen Baureglements.
AZ, GFZ, BGF, ÜZ: Was die Begriffe bedeuten
Alle Nutzungsziffern setzen eine Gebäudegrösse ins Verhältnis zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Sie unterscheiden sich darin, was im Zähler steht.
Ausnützungsziffer (AZ): anrechenbare Geschossfläche nach kantonaler Konvention. Zürich zählt nur Räume, die dem Wohnen, Arbeiten oder dauernden Aufenthalt dienen oder dafür verwendbar sind, und nur in Vollgeschossen; Aussenwände, Keller, Estriche und Technikräume fallen weg. Der Aargau zählt grundsätzlich alle Geschossflächen samt Mauern, nimmt aber eine lange Liste von Nebenräumen aus. Die AZ ist eine Nutzungsziffer im engeren Sinn: Sie misst, wie viel nutzbarer Raum entsteht.
Geschossflächenziffer (GFZ): Summe aller Geschossflächen nach SIA 416, also Hauptnutzfläche, Nebennutzfläche, Verkehrsfläche, Funktionsfläche und Konstruktionsfläche, ober- und unterirdisch. Die GFZ ist die harmonisierte Ziffer der IVHB. Sie misst das Gebäude, nicht die Nutzung; Konstruktionsflächen machen typischerweise 15 bis 20 Prozent der Geschossfläche aus. Bern verwendet daneben die GFZo, die nur oberirdische Geschosse zählt.
Bruttogeschossfläche (BGF): ein älterer Begriff, der in vielen noch geltenden Baureglementen steht und dort meist die anrechenbare Geschossfläche inklusive Mauerquerschnitte meint. SIA 416 kennt die BGF seit 2003 nicht mehr; sie ist weder mit der Zürcher anrechenbaren Geschossfläche noch mit der IVHB-Geschossfläche identisch. Wer eine alte BGF-Vorschrift anwendet, muss die Definition im Reglement selbst lesen.
Überbauungsziffer (ÜZ): anrechenbare Gebäudefläche (Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie) geteilt durch die Grundstücksfläche. Sie regelt, wie viel Boden überbaut werden darf, und wird mit der Gesamthöhe kombiniert; Luzern steuert die Dichte seit dem PBG 2014 vor allem so. Baumassenziffer (BMZ): Bauvolumen über dem massgebenden Terrain pro Quadratmeter Grundstück, üblich in Gewerbe- und Industriezonen. Grünflächenziffer (GZ): Anteil unversiegelter, bepflanzter Fläche.
Entscheidend: Zwischen AZ und GFZ gibt es keine Umrechnung. Eine Gemeinde, die ihr Reglement an die IVHB anpasst, muss die zulässigen Werte neu festlegen; eine AZ von 0,5 entspricht je nach Gebäudetyp einer GFZ von etwa 0,7 bis 0,9. Vor jeder Berechnung ist deshalb die Masszeile der Zone zu prüfen: Steht dort az_max oder gfz_max?
So wird gerechnet: ein Beispiel
Ausgangslage: Parzelle 1'200 m² in der Wohnzone, davon 60 m² Strassenabtretung. Geplant sind Erdgeschoss und Obergeschoss mit je 220 m² Geschossfläche, ein Dachgeschoss mit 160 m² und ein Untergeschoss mit 220 m².
Schritt 1, anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF): 1'200 m² minus 60 m² Erschliessungsfläche = 1'140 m². Hauszufahrten zählen mit, Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung nicht; in Zürich fallen zudem Wald, offene Gewässer und Waldabstandsflächen mehr als 15 m hinter der Waldabstandslinie weg (§ 259 PBG).
Variante GFZ (IVHB-Kanton, zulässig 0,8): Alle Geschossflächen zählen: 220 + 220 + 160 + 220 = 820 m². GFZ = 820 / 1'140 = 0,72. Zulässig sind 0,8, die Reserve beträgt 0,08 oder rund 90 m² Geschossfläche. Die GFZo (nur oberirdisch) liegt bei 600 / 1'140 = 0,53.
Variante AZ (Zürich, zulässig 0,45): Anrechenbar sind nur Wohn- und Arbeitsräume in Vollgeschossen ohne Aussenwände: je 190 m² im Erd- und Obergeschoss. Im Dachgeschoss zählt nur der Teil über dem Freibetrag nach § 255 Abs. 3 PBG, hier angenommen 120 m²; das Untergeschoss mit Keller, Waschküche und Technik zählt nicht. Summe 500 m². AZ = 500 / 1'140 = 0,44. Zulässig sind 0,45, die Reserve beträgt 0,011 oder rund 12 m².
Dasselbe Gebäude ergibt also eine GFZ von 0,72 und eine AZ von 0,44. Wer die Zahlen vertauscht, rechnet um 60 Prozent falsch. Der Rechner im SPEKTRUM MCP verweigert deshalb die Eingabe von AZ und GFZ in derselben Masszeile und weist aus, nach welcher Konvention er rechnet.
Reserve in Nutzfläche umrechnen: Reserve mal aGSF ergibt die zusätzlich zulässige anrechenbare Fläche; bei der GFZ sind davon noch Konstruktions-, Verkehrs- und Funktionsflächen abzuziehen, um auf vermietbare Fläche zu kommen. Diese Rechnung steht hinter jeder Bauzonenkapazität und jeder Aufzonung.
Was zählt und was nicht: die Streitpunkte
Die meisten Verfahren um Nutzungsziffern drehen sich nicht um die Formel, sondern um einzelne Räume.
Dach- und Attikageschosse: Zürich rechnet sie nur an, soweit sie den Anteil überschreiten, der sich bei gleichmässiger Verteilung der zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe (§ 255 Abs. 3 PBG); privilegierte Dachflächen dürfen zur Kompensation des Wohnanteils dienen (VB.2025.00435). Im Aargau ist ein Attikageschoss anrechenbar, wenn die kommunale Nutzungsordnung nur Dach- und Untergeschosse ausnimmt und das Attikageschoss nicht nennt (WBE.2023.229); seine Grundfläche darf höchstens 60 Prozent eines Vollgeschosses betragen, Loggien zählen nicht zur Vollgeschossfläche (§ 25 BauV), ein offener Carport ebenso wenig (WBE.2023.167). Ein Estrich in einem ausgebauten Dachgeschoss ist im Aargau zwingend anrechenbar, ob mit oder ohne Fenster und Dämmung (WBE.2024.396).
Untergeschosse: Nach IVHB zählen sie zur GFZ, nicht aber zur GFZo; in Bern gelten sie als oberirdisch, wenn sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1,20 m aus dem Terrain ragen. In Zürich sind Untergeschossräume nicht anrechenbar, wenn sie unbeheizt sind und ihre Fensterfläche die Mindestanforderung von 10 Prozent der Bodenfläche deutlich unterschreitet; massgebend ist eine Gesamtbetrachtung, ob die Räume zum dauernden Aufenthalt verwendbar sind (VB.2024.00369). Die Umnutzung von Kellern zu Wohnstudios, die eine Überschreitung verschärft, ist weder über Besitzstand noch Vertrauensschutz bewilligungsfähig (WBE.2023.175).
Balkone, Loggien, Wintergärten: Offene Balkone zählen nirgends. Verglaste oder sonst umschlossene Balkone und Loggien zählen zur GFZ, sofern nicht mindestens eine Aussenwand offen bleibt; die IVHB geht dabei als interkantonales Recht dem kommunalen Recht vor und ist im Kanton einheitlich auszulegen (TVR-2025-17). Der Aargau rechnet offene Laubengänge zur Erschliessung anrechenbarer Räume bis 1,20 m Breite an und erlaubt den Gemeinden einen Nutzungsbonus für verglaste Balkone ausserhalb der thermischen Hülle.
Mauern und Dämmung: Die Zürcher AZ zählt Aussenwände nicht, die Aargauer AZ und die GFZ schon. Wird eine Fassade wegen Wärmedämmung dicker als 35 cm, berücksichtigen Zürich und Luzern nur dieses Mass; nachträgliche Aussendämmung an bestehenden Gebäuden bleibt bei Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffer unbeachtlich (§ 253a PBG ZH).
Nutzungstransfer: Ausnützung lässt sich zwischen benachbarten Grundstücken derselben Zone übertragen, wenn das Reglement es zulässt und die Verschiebung im Grundbuch angemerkt wird. Eine Übertragung gilt nur für die Ziffer, für die sie vereinbart wurde: Ein Transfer von 1980 wirkte auf die Ausnützungs-, nicht auf die Überbauungsziffer (1C_631/2024).
Überschreitung, Toleranz und Boni
Eine überschrittene Nutzungsziffer macht das Projekt materiell rechtswidrig. Eine stille Toleranz gibt es nicht: Das Thurgauer Verwaltungsgericht hat eine Praxis, Überschreitungen der zulässigen Geschossfläche bis 1 Prozent zu dulden, als rechtswidrig verworfen (TVR-2025-14); das Zuger Verwaltungsgericht verweigert die nachträgliche Bewilligung auch bei minimaler Überschreitung und trennt diese Frage von der Verhältnismässigkeit eines Rückbaus (V 2020 30); das St. Galler Verwaltungsgericht lässt eine Überschreitung nicht durch Auflage heilen (B 2022/120).
Etwas anders der Aargau: Untergeordnete Mängel wie eine geringfügige Überschreitung oder eine zu grosse Attikafläche dürfen mit Auflagen behoben werden (WBE.2021.418); eine Überschreitung um mehr als 11,5 Prozent ist aber nicht mehr untergeordnet (WBE.2022.140), und schon 4 Prozent führten zur Aufhebung einer Bewilligung (WBE.2024.396). Faustregel: Wer nahe am Maximum plant, braucht eine saubere Flächenaufstellung je Geschoss mit Begründung jeder Ausnahme.
Mehr Ausnützung ist legal möglich über: Boni im Reglement (Luzern: 5 Prozent Überbauungsziffer für Minergie-P oder -A beziehungsweise den Zielwert SIA 380/1, weitere 5 Prozent für SNBS oder Minergie-ECO, § 14 PBV); Gestaltungs- oder Sondernutzungspläne (Luzern bis 20 Prozent mehr Überbauungsziffer in Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht, sonst 10 Prozent, § 75 PBG; Zürich Arealüberbauung nach § 69 ff. PBG); Nutzungstransfer; Umnutzung nicht anrechenbarer in anrechenbare Räume, wenn Reserve besteht.
Mindestausnützung: Zürich schreibt den Gemeinden minimale Ausnützungsziffern vor, 20 Prozent bei eingeschossigen, bis 90 Prozent bei fünf- und mehrgeschossigen Zonen (§ 49a PBG); Bern verlangt bei Einzonungen von Kulturland eine minimale GFZo je Raumtyp (Art. 11c BauV). Wer unter dem Minimum baut, bekommt keine Bewilligung.
Für Gemeinden: Die Summe der ungenutzten Ausnützungsreserven aller bebauten Parzellen ist die innere Reserve der Bauzone. Sie entscheidet, ob eine Gemeinde einzonen darf oder zuerst verdichten muss (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG). Die Bauzonenkapazität rechnet genau diese Reserven parzellenweise aus.
Rechtsgrundlage
- Art. 22 RPG · Baubewilligung und ZonenkonformitätBauten brauchen eine Bewilligung und müssen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Die Nutzungsziffer ist Teil der Zonenvorschriften; ein Projekt, das sie überschreitet, ist nicht bewilligungsfähig.
- Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG · Verdichtung und bessere Nutzung der BauzonenPlanungsgrundsatz: Massnahmen zur besseren Nutzung brachliegender oder ungenügend genutzter Flächen in Bauzonen und zur Verdichtung der Siedlungsfläche. Nutzungsziffern sind das Instrument dafür; Mindestausnützungen sichern die Verdichtung.
- IVHB Anhang 1 Ziff. 8.1 bis 8.5 · Nutzungsziffern nach der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der BaubegriffeAnrechenbare Grundstücksfläche (8.1), Geschossflächenziffer (8.2), Baumassenziffer (8.3), Überbauungsziffer (8.4), Grünflächenziffer (8.5). Die Geschossfläche umfasst nach SIA 416 Hauptnutz-, Nebennutz-, Verkehrs-, Funktions- und Konstruktionsflächen.
- IVHB-Erläuterungen Ziff. 8 · Erläuterungen zu den NutzungsziffernErläuterungen und Figuren zu Messweise und Anrechnung; die Kantone dürfen Flächen unter einer lichten Mindesthöhe oder in Untergeschossen von der Anrechnung ausnehmen.
- §§ 255 bis 259 PBG ZH, §§ 9 und 10 ABV · Nutzungsziffern ZürichAusnützungsziffer (§ 255): anrechenbar sind Wohn- und Arbeitsräume in Vollgeschossen samt Erschliessung, Sanitärräumen und inneren Trennwänden; Dach-, Attika- und Untergeschosse nur über dem Anteil, der sich bei gleichmässiger Verteilung der zulässigen Ausnützung auf die Vollgeschosse ergäbe. Überbauungs-, Grünflächen- und Baumassenziffer (§§ 256 bis 258), anrechenbare Grundstücksfläche (§ 259). Zürich ist der IVHB nicht beigetreten.
- § 32 BauV AG, § 50 BauG AG · Ausnützungsziffer AargauAZ = Summe der anrechenbaren Geschossflächen / anrechenbare Grundstücksfläche. Anrechenbar sind alle ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich Mauer- und Wandquerschnitte; nicht angerechnet werden Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume zu Wohnungen, technische Räume, angemessene Einstellräume, Korridore zu nicht anrechenbaren Räumen, offene Hallen und Balkone sowie Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Höhe. Gemeinden können Dach-, Attika- und Untergeschosse abweichend regeln und einen Nutzungsbonus für verglaste Balkone und Wintergärten vorsehen.
- Art. 92 und 11c BauV BE · Mass der Nutzung BernDie Gemeinden bestimmen das Nutzungsmass mit Geschossflächenziffer, Baumassenziffer, Überbauungsziffer oder Grünflächenziffer (Art. 92). Bei Einzonungen von Kulturland gilt je Raumtyp eine minimale Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo); Untergeschosse zählen dazu, wenn sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1,20 m über das massgebende Terrain ragen (Art. 11c).
- § 25 PBG LU, §§ 12 bis 14 PBV LU · Überbauungsziffer LuzernDie Überbauungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Zusätzliche Überbauungsziffern für Neben-, Klein-, An- und Unterniveaubauten; Energiebonus von 5 Prozent, mit SNBS oder Minergie-ECO weitere 5 Prozent. Die Ausnützungsziffer gilt nur noch altrechtlich (Anhang 1 PBG).
Welche Ziffer gilt wo: sechs Kantone im Vergleich
Gleiche Idee, verschiedene Begriffe und Anrechnungsregeln:
| Kanton | Massgebende Ziffer und Rechtsgrundlage | Was angerechnet wird | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Zürich | Ausnützungsziffer, daneben Überbauungs-, Grünflächen- und Baumassenziffer (§§ 255 bis 259 PBG); nicht IVHB | Wohn- und Arbeitsräume in Vollgeschossen samt Erschliessung, Sanitär und Trennwänden, ohne Aussenwände; Dach-, Attika- und Untergeschosse nur über dem rechnerischen Freibetrag (§ 255 Abs. 3) | Mindestausnützung 20 bis 90 Prozent je Geschosszahl (§ 49a); Arealüberbauung mit Mehrausnützung (§ 69 ff.); Verordnung kann Nebenräume als nicht anrechenbar erklären (§ 10 ABV) |
| Bern | Geschossflächenziffer GFZ oder GFZo, Baumassen-, Überbauungs- oder Grünflächenziffer nach Wahl der Gemeinde (Art. 92 BauV); IVHB | Alle Geschossflächen nach SIA 416; GFZo nur oberirdisch, Untergeschosse zählen, wenn sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1,20 m über das Terrain ragen (Art. 11c Abs. 3) | Minimale GFZo bei Einzonungen von Kulturland je Raumtyp und Zentralität (Art. 11c); Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG kann an eine tiefere GFZ geknüpft sein (100 2022 196) |
| Luzern | Überbauungsziffer und Gesamthöhe (§ 25 PBG, § 12 PBV); IVHB; Ausnützungsziffer nur altrechtlich (Anhang 1 PBG) | Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie; zusätzliche Überbauungsziffern für Neben-, Klein-, An- und Unterniveaubauten (§ 13 PBV) | Energiebonus 5 plus 5 Prozent (§ 14 PBV); Gestaltungsplan bis 20 beziehungsweise 10 Prozent mehr Überbauungsziffer (§ 75 PBG); Erdgeschossvorbauten ohne innere Trennung zählen zur Hauptbaute (7H 23 232) |
| Aargau | Ausnützungsziffer (§ 32 BauV, § 50 BauG), IVHB-Messweisen für Höhen, Abstände und Attika | Alle ober- und unterirdischen Geschossflächen inklusive Mauerquerschnitte; nicht: Keller, Estrich, Wasch- und Trockenräume zu Wohnungen, Technik, angemessene Einstellräume, Korridore zu nicht anrechenbaren Räumen, offene Hallen und Balkone, Dachflächen unter 1,50 m | In Attika-, ausgebauten Dach- und belichteten Vollgeschossen kein Abzug für Nebenräume; Attika höchstens 60 Prozent eines Vollgeschosses (§ 25 BauV); Gemeinden können Nutzungsbonus für verglaste Balkone und Wintergärten vorsehen; untergeordnete Überschreitungen per Auflage heilbar |
| St. Gallen | Nutzungsziffern nach IVHB im PBG 2017; bis zur kommunalen Umsetzung bleibt die alte Ausnützungsziffer nach Baureglement und Art. 61 altes BauG anwendbar (Art. 173 PBG) | Während der Übergangsfrist nach dem alten Reglement; danach Geschossfläche nach SIA 416 | Überschreitung nicht durch Auflage heilbar (B 2022/120); Gemeinden müssen ihre Baureglemente auf IVHB umstellen |
| Graubünden | Nutzungsziffern nach IVHB, von den Gemeinden im kommunalen Baugesetz zonenweise festgelegt (KRG, KRVO) | Nach IVHB; viele Baugesetze verwenden noch die Ausnützungsziffer mit eigener Definition | Eine Nutzungsbeschränkung bis zum Nachweis genügender Ausnützung ist eine Auflage, keine Bedingung; die Bewilligung wird sofort wirksam (R 2021 67) |
Kantonsrecht-Korpus SPEKTRUM MCP, amtliche Fassungen Oktober 2026; Entscheide aus der Urteilssuche.
Ausnützung in sieben Schritten nachweisen
So entsteht eine Ausnützungsberechnung, die im Baugesuch standhält:
- Masszeile der Zone lesen Im Baureglement oder in der Bau- und Zonenordnung nachsehen, welche Ziffer gilt (AZ, GFZ, GFZo, ÜZ, BMZ), welcher Höchst- und allenfalls Mindestwert, und welche Boni oder Abweichungen im Gestaltungsplan vorgesehen sind. Bei altrechtlichen Reglementen die Definition der Bruttogeschossfläche im Reglement selbst prüfen.
- Anrechenbare Grundstücksfläche bestimmen Parzellenfläche in der Bauzone, abzüglich Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung, Wald, Gewässer und bereits anderweitig ausgenützter Teile; Hauszufahrten zählen mit. Bei Nutzungstransfers die übertragene Fläche einrechnen und die Grundbuchanmerkung beilegen.
- Geschossflächen je Geschoss erfassen Pro Geschoss die Fläche nach der kantonalen Konvention ausmessen: bei der GFZ alle Flächen inklusive Konstruktion, bei der Zürcher AZ nur Wohn- und Arbeitsräume samt Erschliessung ohne Aussenwände, bei der Aargauer AZ alles inklusive Mauern abzüglich der Nebenräume nach § 32 Abs. 2 BauV.
- Dach-, Attika- und Untergeschosse prüfen Lichte Höhe unter 1,50 m, Fensterflächen, Beheizung, Lage zum Terrain und die Attikaregel klären. In Zürich den Freibetrag nach § 255 Abs. 3 PBG rechnen, in Bern die 1,20-m-Regel für Untergeschosse anwenden.
- Ziffer rechnen und Reserve ausweisen Summe der anrechenbaren Flächen durch die anrechenbare Grundstücksfläche teilen, mit dem zulässigen Wert vergleichen und die Reserve in Quadratmetern angeben. Bei Mindestausnützung auch die Untergrenze prüfen.
- Boni und Sondernutzungsplan klären Energie- oder Qualitätsboni, Arealüberbauung oder Gestaltungsplan nur einrechnen, wenn ihre Voraussetzungen nachgewiesen sind (Label, Mindestfläche, Qualitätsnachweis). Boni dürfen den im Gesetz festgelegten Höchstwert nicht übersteigen.
- Berechnung dem Baugesuch beilegen Flächenaufstellung je Geschoss mit Plan, in dem anrechenbare und nicht anrechenbare Flächen farblich unterschieden sind, plus Begründung jeder Ausnahme. Diese Beilage entscheidet in Einspracheverfahren; Nachbarn fechten Nutzungsziffern häufig an.
Was die Gerichte entscheiden
Zur Ausnützungs- und Geschossflächenziffer enthält die Urteilssuche rund 30 Entscheide seit 2022; mehr als ein Drittel der Beschwerden hatte Erfolg, meist weil Räume falsch angerechnet worden waren. Sieben Beispiele:
WBE.2024.396 · Verwaltungsgericht Aargau · 15. September 2025 · Gutgeheissen
Ein Estrichraum in einem ausgebauten Dachgeschoss ist nach § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 BauV zwingend an die anrechenbare Geschossfläche anzurechnen, unabhängig davon, ob er innerhalb oder ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegt und ob er Fenster aufweist. Die Baubewilligung wurde aufgehoben, weil die zulässige Ausnützungsziffer damit um 4,04 Prozent überschritten war.
TVR-2025-17 · Verwaltungsgericht Thurgau · 5. Februar 2025 · Abgewiesen
Verglaste oder mit anderen Materialien umschlossene Balkone und Loggien sind bei der Geschossflächenziffer zu berücksichtigen, sofern nicht mindestens eine Aussenwand offen ist. Die IVHB geht als interkantonale Vereinbarung dem kommunalen Recht vor und ist im Mitgliedkanton einheitlich auszulegen.
TVR-2025-14 · Verwaltungsgericht Thurgau · 12. Februar 2025 · Gutgeheissen
Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben sämtlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht; eine Praxis, Überschreitungen der maximal zulässigen Geschossfläche bis 1 Prozent zu tolerieren, ist rechtswidrig.
VB.2024.00369 · Verwaltungsgericht Zürich · 15. Mai 2025 · Abgewiesen
Räume in einem Untergeschoss sind nicht an die Ausnützungsziffer anzurechnen, wenn ihre Fensterfläche mit höchstens 5 Prozent der Bodenfläche die gesetzliche Mindestanforderung von 10 Prozent deutlich unterschreitet und die Räume unbeheizt sind. Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung, ob die Räume zum dauernden Aufenthalt verwendbar sind.
WBE.2023.229 · Verwaltungsgericht Aargau · 31. Januar 2024 · Gutgeheissen
Ein Attikageschoss ist bei der Ausnützungsziffer zu berücksichtigen, wenn die kommunale Bau- und Nutzungsordnung nur Dach- und Untergeschosse von der anrechenbaren Geschossfläche ausnimmt und das Attikageschoss nicht ausdrücklich nennt.
1C_631/2024 · Bundesgericht · 18. März 2026 · Abgewiesen
Die Vorinstanz handelte nicht willkürlich, als sie eine Nutzungsübertragung aus dem Jahr 1980 nur auf die Ausnützungsziffer, nicht aber auf die Überbauungsziffer anwendete und eine Ausnahmebewilligung für den Strassenabstand als möglich erachtete.
B 2022/120 · Verwaltungsgericht St. Gallen · 12. Mai 2023 · Abgewiesen
Die Verletzung einer grundlegenden Baurechtsnorm, hier die Überschreitung der Ausnützungsziffer, kann nicht durch eine Auflage geheilt werden. Solange die kommunale Umsetzung des PBG nicht vorliegt, bleiben das bisherige Baureglement und Art. 61 BauG anwendbar.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Ausnützungsziffer und Geschossflächenziffer?
Beide teilen eine Geschossfläche durch die anrechenbare Grundstücksfläche, zählen aber Verschiedenes. Die Ausnützungsziffer (AZ) ist kantonal definiert und zählt nutzbare Räume: in Zürich nur Wohn- und Arbeitsräume in Vollgeschossen ohne Aussenwände, im Aargau alle Flächen inklusive Mauern abzüglich Nebenräumen. Die Geschossflächenziffer (GFZ) der IVHB zählt sämtliche Geschossflächen nach SIA 416, inklusive Konstruktion, Technik, Keller und Untergeschoss. Dasselbe Haus hat deshalb eine deutlich höhere GFZ als AZ. Eine Umrechnung gibt es nicht; welche Ziffer gilt, steht in der Masszeile des Baureglements.
Was ist die Bruttogeschossfläche (BGF) und zählt sie noch?
Die Bruttogeschossfläche ist ein älterer Begriff aus der SIA-Norm 416 von 1993 und aus vielen Baureglementen. Dort meint sie meist die Summe aller Geschossflächen inklusive Mauerquerschnitte, oft mit einer Liste nicht anrechenbarer Nebenräume. Die aktuelle SIA 416 spricht von Geschossfläche (GF), die IVHB von der Geschossflächenziffer. Solange ein Reglement die BGF verwendet, gilt dessen eigene Definition; sie darf weder mit der Zürcher anrechenbaren Geschossfläche noch mit der IVHB-Geschossfläche gleichgesetzt werden.
Zählen Keller und Untergeschoss zur Ausnützung?
Kommt auf die Ziffer an. Zur GFZ nach IVHB zählen Untergeschosse immer, zur Berner GFZo nur, wenn sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1,20 m über das Terrain ragen. Zur Zürcher AZ zählen Untergeschossräume nur, soweit sie zum dauernden Aufenthalt verwendbar sind und den Freibetrag nach § 255 Abs. 3 PBG überschreiten; unbeheizte Räume mit zu kleinen Fenstern zählen nicht. Im Aargau zählen Untergeschosse grundsätzlich, Keller-, Wasch- und Trockenräume zu Wohnungen, Technikräume und angemessene Einstellräume sind aber abzuziehen. Wer einen Kellerraum zum Wohnraum umnutzt, löst in allen Systemen eine Anrechnung aus.
Zählen Balkone, Wintergärten und das Attikageschoss?
Offene Balkone zählen nirgends. Verglaste Balkone, Loggien und Wintergärten zählen zur GFZ, sobald keine Aussenwand mehr offen ist; der Aargau erlaubt den Gemeinden einen Nutzungsbonus für solche Bauteile ausserhalb der thermischen Hülle. Das Attikageschoss zählt im Aargau wie ein Vollgeschoss, wenn das Reglement es nicht ausdrücklich ausnimmt, und darf höchstens 60 Prozent der Vollgeschossfläche belegen. In Zürich gilt für Attika- wie für Dachgeschosse der rechnerische Freibetrag. Nach IVHB zählt die Attikafläche vollständig zur GFZ.
Kann ich Ausnützung vom Nachbargrundstück übernehmen?
Ja, wenn das kommunale Reglement den Nutzungstransfer zulässt. Voraussetzungen sind in der Regel: beide Grundstücke liegen in derselben Zone und grenzen aneinander oder liegen nahe beieinander, der Transfer wird im Grundbuch angemerkt, und das abgebende Grundstück darf die abgetretene Ausnützung nie mehr beanspruchen. Ein Transfer gilt nur für die Ziffer, für die er vereinbart wurde; eine Übertragung der Ausnützungsziffer erhöht nicht die Überbauungsziffer. Bei Arealüberbauungen und Gestaltungsplänen wird die Ausnützung ohnehin über das ganze Areal gerechnet.
Was passiert, wenn mein Projekt die Ausnützungsziffer überschreitet?
Die Baubewilligung wird verweigert oder auf Einsprache hin aufgehoben; eine Toleranz gibt es nicht, auch nicht bei 1 Prozent. Im Aargau dürfen untergeordnete Überschreitungen mit Auflagen behoben werden, sobald sie aber mehrere Prozent betragen, gilt das nicht mehr. Für bereits gebaute Überschreitungen ist eine nachträgliche Bewilligung ausgeschlossen; es folgt die Prüfung, ob der Rückbau verhältnismässig ist. Besitzstand und Vertrauensschutz helfen nicht, wenn der Mangel nie bewilligt war. Sinnvoll ist, früh zu prüfen, ob ein Bonus, ein Gestaltungsplan oder ein Nutzungstransfer die nötige Reserve schafft.
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kantonale und kommunale Vorschriften gehen vor; massgebend sind die amtlichen Erlasstexte und Entscheide. Quellen: Fedlex, kantonale Gesetzessammlungen, Urteilssuche (eigene Zusammenfassungen amtlicher Volltexte).