Verfahren und Abläufe
Bauen ausserhalb der Bauzone: Was erlaubt ist, wer entscheidet, was die Gerichte sagen
Ausserhalb der Bauzone gilt ein grundsätzliches Bauverbot. Bewilligt werden nur Bauten, die für die Landwirtschaft nötig sind (Art. 16a RPG), standortgebundene Anlagen (Art. 24 RPG) sowie Umbauten, massvolle Erweiterungen und Zweckänderungen bestehender, rechtmässig erstellter Bauten (Art. 24a bis 24e RPG). Entscheiden tut immer die kantonale Behörde, nicht die Gemeinde (Art. 25 Abs. 2 RPG). Wer ohne Bewilligung baut, muss in der Regel zurückbauen; dieser Anspruch verjährt seit 2026 erst nach 30 Jahren.
Der Grundsatz: Baugebiet und Nichtbaugebiet sind getrennt
Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ist das Fundament der Schweizer Raumplanung. Seit dem Gewässerschutzgesetz von 1972 und dem Raumplanungsgesetz von 1980 darf ausserhalb der Bauzonen nur bauen, wer dafür einen gesetzlich anerkannten Grund hat. Trotzdem steht rund ein Fünftel aller Gebäude der Schweiz ausserhalb der Bauzonen, etwa 600'000 Bauten (Faktenblatt des Bundes). Der Druck auf diese Bauten ist entsprechend gross: Umbauten, Erweiterungen, neue Nutzungen, Ersatzneubauten.
Die Regeln dafür stehen fast vollständig im Bundesrecht (Art. 16a und 24 bis 24e RPG, Art. 34 bis 43 RPV). Die Kantone können sie enger fassen, nicht weiter. Mit der zweiten Teilrevision des RPG gilt seit 1. Januar 2026 zusätzlich ein Stabilisierungsziel: Die Zahl der Gebäude und die versiegelte Fläche ausserhalb der Bauzonen sollen nicht mehr wachsen (Art. 1 Abs. 2 und Art. 8d RPG). Seit 1. Juli 2026 zahlen die Kantone eine Abbruchprämie (Art. 5a RPG), und der Anspruch auf Rückbau illegaler Bauten verjährt erst nach 30 Jahren (Art. 25 Abs. 5 RPG).
Was ausserhalb der Bauzone bewilligt werden kann
Sechs Fallgruppen, in dieser Reihenfolge prüfen die Behörden:
- Landwirtschaft (Art. 16a RPG): Zonenkonform ist, was ein Landwirtschaftsbetrieb oder der produzierende Gartenbau wirklich braucht, inklusive innerer Aufstockung. Massstab ist die Betriebsnotwendigkeit, nicht der Wunsch. Hobbylandwirtschaft genügt nicht.
- Standortgebundene Anlagen (Art. 24 RPG): Der Zweck muss einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern, positiv (etwa eine Kiesgrube am Vorkommen) oder negativ (eine Anlage, die in der Bauzone nicht tragbar wäre). Dazu kommt eine umfassende Interessenabwägung. Antennen, Energieanlagen und Infrastruktur laufen über diesen Artikel.
- Zweckänderung ohne Bauarbeiten (Art. 24a RPG): Eine neue Nutzung in bestehenden Räumen ist zu bewilligen, wenn sie keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt hat.
- Nebenbetrieb (Art. 24b RPG): Landwirtschaftsbetriebe dürfen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe führen, in bestehenden Bauten, von der Bewirtschafterfamilie.
- Altrechtliche Bauten (Art. 24c RPG, Art. 42 RPV): Bauten, die rechtmässig erstellt wurden, bevor das Land zum Nichtbaugebiet wurde (meist vor dem 1. Juli 1972), geniessen Bestandesschutz. Erlaubt sind Erneuerung, teilweise Änderung, massvolle Erweiterung und Wiederaufbau, solange die Identität gewahrt bleibt. Die Grenzen sind beziffert: innerhalb des Gebäudevolumens höchstens 60 Prozent mehr anrechenbare Bruttogeschossfläche; ausserhalb des Volumens insgesamt höchstens 30 Prozent oder 100 m², wobei Erweiterungen innen nur halb zählen. Massgebend ist der Zustand im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet.
- Wohnen und Schutzobjekte (Art. 24d RPG) sowie Hobbytierhaltung (Art. 24e RPG): Landwirtschaftliche Wohnbauten dürfen landwirtschaftsfremd bewohnt werden, wenn die Substanz erhalten ist. Geschützte Bauten dürfen vollständig umgenutzt werden, wenn ihre Erhaltung nicht anders gesichert werden kann; dafür braucht es ein verbindliches Nutzungskonzept.
Quer dazu liegen zwei Erleichterungen: Genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern sind auch in der Landwirtschaftszone bewilligungsfrei (Art. 18a RPG), und energetische Sanierungen dürfen die Flächengrenzen überschreiten (Art. 42 Abs. 5 RPV).
Was in der Regel nicht bewilligt wird
Die Erfahrung aus den Entscheiden ist eindeutig. Keine Bewilligung erhalten typischerweise:
- ein neues Wohnhaus ohne Landwirtschaftsbetrieb, auch nicht «für die Kinder» oder «fürs Alter»;
- der Umbau eines alleinstehenden Stalls oder einer Scheune zur Wohnung, weil Art. 24d nur landwirtschaftliche Wohnbauten erfasst;
- Ersatzneubauten mit grösserem Volumen oder an anderem Standort als die abgebrochene Baute;
- Freizeitanlagen wie Motocross-Pisten, Reitplätze mit Infrastruktur oder Tierhaltung, die über das hobbymässige Mass hinausgeht;
- Terrainveränderungen, Auffüllungen und Ablagerungen in der Landwirtschaftszone;
- Anlagen, deren Standort nicht zwingend ist, nur weil ein bestehender Mast oder ein Gebäude schon da steht.
Wer ein Vorhaben in einer dieser Gruppen plant, spart Zeit und Geld, wenn er vor dem Gesuch einen Vorentscheid beim Kanton einholt.
Bauen ohne Bewilligung: Rückbau, Verjährung, Abbruchprämie
Seit der RPG-Revision 2026 müssen die Kantone unbewilligte Nutzungen innert nützlicher Frist feststellen, sofort untersagen und den Rückbau ohne Verzug anordnen (Art. 25 Abs. 3 RPG). Auf die Wiederherstellung verzichten darf nur die kantonale Behörde (Abs. 4), und der Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren (Abs. 5). Damit ist im Gesetz, was das Bundesgericht 2021 entschieden hatte: Ausserhalb der Bauzone verwirkt der Rückbauanspruch nicht nach kurzer Zeit.
Wer ohne Bewilligung gebaut hat, kann ein nachträgliches Baugesuch stellen. Ist die Baute bewilligungsfähig, wird sie bewilligt; sonst wird der Rückbau angeordnet und auf Verhältnismässigkeit geprüft. Gutgläubigkeit schützt nur, wenn eine Behörde eine gültige Bewilligung erteilt oder verbindlich zugesichert hat. Die Kosten des Rückbaus und einer Ersatzvornahme trägt die Eigentümerschaft.
Neu ist die Abbruchprämie (Art. 5a RPG): Wer eine Baute ausserhalb der Bauzone freiwillig abbricht, erhält vom Kanton die Abbruchkosten vergütet, ohne Altlasten und Spezialabfälle. Bei Bauten ohne landwirtschaftliche oder touristische Nutzung gibt es die Prämie nur, wenn kein Ersatzneubau entsteht. Die Kantone finanzieren sie aus der Mehrwertabgabe und regeln das Gesuchsverfahren selbst.
Rechtsgrundlage
- Art. 16a RPG · Zonenkonforme Bauten in der Landwirtschaftszone«Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind.» Dazu gehört die innere Aufstockung eines Betriebs (Abs. 2).
- Art. 22 RPG · BaubewilligungBauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden; Voraussetzung sind Zonenkonformität und Erschliessung. Ausserhalb der Bauzone fehlt die Zonenkonformität meist, darum braucht es eine Ausnahme.
- Art. 24 RPG · Standortgebundene Bauten und AnlagenAusnahmebewilligung, «wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen». Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären (Abs. 2).
- Art. 24a RPG · Zweckänderung ohne bauliche MassnahmenZu bewilligen, wenn keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen und kein anderer Bundeserlass entgegensteht.
- Art. 24b RPG · Nichtlandwirtschaftliche NebenbetriebeLandwirtschaftliche Gewerbe dürfen Nebenbetriebe führen; mit engem sachlichem Bezug zum Betrieb sind massvolle Erweiterungen möglich. Der Nebenbetrieb muss von der Bewirtschafterfamilie geführt werden.
- Art. 24c RPG · Altrechtliche Bauten und Anlagen«Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.» Sie dürfen erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt wurden.
- Art. 24d RPG · Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung, schützenswerte BautenIn landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, ist landwirtschaftsfremdes Wohnen möglich; geschützte Bauten dürfen vollständig umgenutzt werden, wenn ihre Erhaltung nicht anders gesichert werden kann.
- Art. 24e RPG · Hobbymässige TierhaltungBauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäudeteilen für die hobbymässige Tierhaltung, wenn die Tiere tierfreundlich gehalten werden.
- Art. 25 RPG · Kantonale Zuständigkeiten, Rückbau, Verjährung«Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann» (Abs. 2). Unbewilligte Nutzungen sind sofort zu unterbinden, Rückbauten ohne Verzug anzuordnen (Abs. 3); der Anspruch auf Wiederherstellung verjährt nach 30 Jahren (Abs. 5).
- Art. 42 RPV · Änderung altrechtlicher BautenDie Identität der Baute muss in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben. Innerhalb des Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche um höchstens 60 Prozent wachsen; ausserhalb des Volumens darf die gesamte Erweiterung weder 30 Prozent noch 100 m² überschreiten. Vergleichszustand ist der Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet.
- Art. 5a RPG · AbbruchprämieWer eine Baute ausserhalb der Bauzone abbricht, erhält vom Kanton eine Prämie in der Höhe der Abbruchkosten; bei nicht landwirtschaftlich oder touristisch genutzten Bauten nur, wenn kein Ersatzneubau entsteht. In Kraft seit 1. Juli 2026.
- Art. 18a RPG · SolaranlagenGenügend angepasste Solaranlagen auf Dächern oder an Fassaden brauchen auch in Landwirtschaftszonen keine Baubewilligung; auf Kultur- und Naturdenkmälern bleiben sie bewilligungspflichtig.
Wer entscheidet und wo das Gesuch eingereicht wird
Das Gesuch geht überall bei der Standortgemeinde ein. Über Zonenkonformität und Ausnahme entscheidet aber die kantonale Fachstelle (Art. 25 Abs. 2 RPG); die Gemeinde eröffnet beide Entscheide zusammen. Sechs Kantone im Vergleich:
| Kanton | Kantonale Stelle | Auflage | Rechtsmittel | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| Zürich | Amt für Raumentwicklung (ARE) der Baudirektion; im Wald und in Naturschutzgebieten das ALN (§ 358a PBG, Anhang BVV) | 20 Tage, Zustellbegehren statt Einsprache (§ 315 PBG) | Rekurs an das Baurekursgericht, 30 Tage; Verbände rekursberechtigt (§ 338b PBG) | Kantonale Leitstelle koordiniert, Eröffnung in einer Verfügung mit dem Gemeindeentscheid |
| Bern | Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR); Baubewilligungsbehörde ist das Regierungsstatthalteramt | 30 Tage ab erster Publikation (Art. 31 BewD) | Baubeschwerde an die Bau- und Verkehrsdirektion, 30 Tage (Art. 40 BauG) | Gesamtentscheid nach Koordinationsgesetz; vorzeitiger Baubeginn nach Einsprachefrist möglich (Art. 35e BauG) |
| Luzern | Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) | 20 Tage (§ 193 PBG); Vorhaben ausserhalb der Bauzone zusätzlich im Kantonsblatt (§ 58 PBV) | Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht, 20 Tage (§ 206 PBG) | Zielwert: 80 Prozent der ordentlichen Gesuche innert 40 Arbeitstagen entschieden (§ 63 PBV) |
| Aargau | Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt | 30 Tage (§ 60 BauG) | Beschwerde an das Departement BVU, 30 Tage (§ 61 BauV) | Baubewilligung gilt nur 2 Jahre ab Rechtskraft (§ 65 BauG) |
| St. Gallen | Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) | 14 Tage, Nachfrist von 14 Tagen für die Einsprachebegründung auf Antrag (Art. 139, 153 PBG) | Rekurs an das Baudepartement, 14 Tage (Art. 47 VRP) | Grundeigentümer im Umkreis von 30 m werden eingeschrieben informiert (Art. 139 PBG) |
| Graubünden | Amt für Raumentwicklung (ARE) als BAB-Fachstelle (Art. 87 KRG) | 20 Tage, bei BAB-Gesuchen auch im Kantonsamtsblatt (Art. 45 KRVO) | Beschwerde an das Obergericht, 30 Tage plus Gerichtsferien (Art. 52 VRG) | BAB-Entscheid innert 1 Monat ab vollständigen Akten, mit Einsprachen bis 5 Monate (Art. 49 KRVO) |
Quelle: kantonale Verfahrensprofile und Fristenregeln des SPEKTRUM MCP aus den amtlichen Erlasstexten, Stand Oktober 2026; Bezeichnungen der Fachstellen nach den kantonalen Websites. Für die übrigen 20 Kantone liefert das Werkzeug «Baugesuch-Fristen» die Fristen.
So läuft ein Gesuch ausserhalb der Bauzone
- Zone und Fallgruppe klären Liegt die Parzelle wirklich ausserhalb der Bauzone? Zonenplan und ÖREB-Kataster zeigen es. Dann das Vorhaben einer Fallgruppe zuordnen: Landwirtschaft, standortgebunden, Zweckänderung, Nebenbetrieb, altrechtliche Baute, Wohnen oder Tierhaltung. Bei Unsicherheit lohnt sich ein Vorentscheid oder eine Voranfrage bei der kantonalen Fachstelle.
- Unterlagen zusammenstellen Neben den üblichen Baugesuchsplänen braucht es das kantonale Zusatzformular für Bauten ausserhalb der Bauzone, den Nachweis der rechtmässigen Erstellung (Baujahr, frühere Bewilligungen), Pläne des Vergleichszustands und eine Flächenberechnung nach Art. 42 RPV, bei Art. 24 eine Begründung der Standortgebundenheit, bei Art. 24d ein Nutzungskonzept.
- Gesuch bei der Gemeinde einreichen Die Gemeinde prüft formell, verlangt Nachbesserungen und leitet das Gesuch an die kantonale Leitstelle weiter. Das Baugespann oder die Aussteckung muss vor der Publikation stehen.
- Publikation, Auflage, Einsprachen Auflage von 14 bis 30 Tagen je nach Kanton, bei Vorhaben ausserhalb der Bauzone oft zusätzlich im Kantonsamtsblatt. Einsprache erheben können Nachbarn mit schutzwürdigem Interesse und, weil eine Bundesaufgabe vorliegt, die Natur- und Heimatschutzverbände (Art. 12 NHG).
- Kantonale Beurteilung Die Fachstelle prüft Zonenkonformität oder Ausnahme und holt die Berichte von Landwirtschaft, Landschaft, Wald, Gewässer und Denkmalpflege ein. Sie entscheidet mit Verfügung (Art. 25 Abs. 2 RPG); die Gemeinde darf nicht abweichen.
- Gesamtentscheid und Rechtsmittel Die Gemeinde eröffnet den kantonalen und den kommunalen Entscheid koordiniert (Art. 25a RPG). Rekurs oder Beschwerde innert 14 bis 30 Tagen, je nach Kanton an das Departement, das Baurekursgericht oder das Verwaltungsgericht; der Weg führt bis ans Bundesgericht.
- Baubeginn und Gültigkeit Gebaut wird nach Rechtskraft, in einzelnen Kantonen auf eigenes Risiko früher. Die Bewilligung erlischt nach zwei bis drei Jahren ohne Baubeginn. Abweichungen vom bewilligten Projekt brauchen eine neue Bewilligung; die Kantone kontrollieren ausserhalb der Bauzone enger als innerhalb.
Was die Gerichte entscheiden
Die Urteilssuche enthält 893 Entscheide zum Bauen ausserhalb der Bauzone. Nur 27 Prozent der Beschwerden hatten ganz oder teilweise Erfolg; in drei von vier Fällen bestätigen die Gerichte die Behörden. Sieben aktuelle Beispiele, die typische Fragen beantworten:
1C_743/2025 · Bundesgericht · 28. Juli 2026 · Abgewiesen
Der Bestandesschutz nach Art. 24c RPG setzt voraus, dass die Baute vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt wurde. Unbelegte Behauptungen zur Bauzeit genügen nicht, auch nicht bei erleichterter Beweisführung.
1C_380/2025 · Bundesgericht · 24. Juli 2026 · Abgewiesen
Ein nachträglich legalisierter Hundezwinger mit neuem Unterstand, erhöhten Nischen und höherer Einfriedung scheitert an Art. 24c RPG: Die Identität von Gebäude und Standort bleibt nicht gewahrt, der ländliche Charakter der Umgebung wird substanziell verändert.
1C_725/2025 · Bundesgericht · 15. September 2026 · Abgewiesen
Ein rechtskräftiger Abbruchbefehl für einen ohne Bewilligung sanierten Stall in der Landwirtschaftszone wird nicht in Wiedererwägung gezogen, wenn die beabsichtigte Schafhaltung und Remisierung nicht als landwirtschaftlich notwendig im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG gilt und Alternativen bestehen.
1C_39/2025 · Bundesgericht · 4. September 2026 · Gutgeheissen
Eine DAB+-Antenne ausserhalb der Bauzone ist nicht automatisch standortgebunden, nur weil sie an eine bestehende Anlage montiert wird. In einer umfassenden Interessenabwägung nach Art. 24 RPG muss nachgewiesen werden, dass der Standort für die Versorgung besonders vorteilhaft ist.
1C_710/2025 · Bundesgericht · 17. August 2026 · Abgewiesen
Die Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone gilt nach Art. 24bis Abs. 3 RPG als standortgebunden; die Vorinstanz durfte die relative Standortgebundenheit bejahen, weil keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
1C_33/2025 · Bundesgericht · 13. August 2026 · Abgewiesen
Eine Motocross-Piste in der Landwirtschafts- und Waldzone ohne gültige Bewilligung ist illegal und nach Art. 24 ff. RPG zurückzubauen. Treu und Glauben schützt nicht vor dem Rückbau, wenn nie eine gültige Bewilligung erteilt wurde und das öffentliche Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet überwiegt.
WBE.2025.161 · Verwaltungsgericht Aargau · 11. August 2026 · Gutgeheissen
Eine Bau- und Ausnahmebewilligung für Nutzungsänderungen in einer denkmalgeschützten Schlossanlage ausserhalb der Bauzone (Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG) darf nicht erteilt werden, solange das Nutzungskonzept keine verbindlichen Angaben zu Besucherzahl, Betriebszeiten und Verkehr enthält.
Häufige Fragen
Darf ich ausserhalb der Bauzone ein Gartenhaus, einen Carport oder einen Geräteschuppen bauen?
Grundsätzlich nein. Die Befreiungen für Kleinbauten in den kantonalen Bauverordnungen gelten in der Bauzone. Ausserhalb braucht jede Baute eine Bewilligung, und eine neue Nebenbaute ist weder landwirtschaftlich nötig noch standortgebunden. Möglich ist sie nur als massvolle Erweiterung einer altrechtlichen Baute im Rahmen von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV, angerechnet an die 30 Prozent beziehungsweise 100 m².
Kann ich einen Stall oder eine Scheune in eine Wohnung umbauen?
Nur in engen Grenzen. Art. 24d Abs. 1 RPG erlaubt landwirtschaftsfremdes Wohnen in landwirtschaftlichen Wohnbauten, deren Substanz erhalten ist, nicht in alleinstehenden Ökonomiebauten. Ein angebauter Stall an ein altrechtliches Wohnhaus kann über Art. 24c RPG teilweise umgenutzt werden, wenn die Identität der Baute gewahrt bleibt und die Flächengrenzen eingehalten sind. Steht die Baute unter Schutz, ist eine vollständige Umnutzung nach Art. 24d Abs. 2 möglich.
Wie viel darf ich ein altes Haus ausserhalb der Bauzone erweitern?
Massgebend ist Art. 42 RPV. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche um höchstens 60 Prozent wachsen. Ausserhalb des Volumens, also durch Anbauten, darf die gesamte Erweiterung weder 30 Prozent noch 100 m² überschreiten, gerechnet sowohl für die Bruttogeschossfläche als auch für die Gesamtfläche mit Nebenflächen; Erweiterungen im Innern zählen dabei nur zur Hälfte. Vergleichsbasis ist der Zustand, als das Grundstück zum Nichtbaugebiet wurde, in den meisten Kantonen der 1. Juli 1972. Eine Aussenisolation für die energetische Sanierung darf die Grenzen überschreiten.
Wer entscheidet über mein Gesuch, die Gemeinde oder der Kanton?
Beide, aber der Kanton hat das letzte Wort zur Raumplanung. Sie reichen das Gesuch bei der Gemeinde ein; über Zonenkonformität oder Ausnahme entscheidet zwingend die kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG). Die Gemeinde prüft ihr eigenes Baurecht und eröffnet beide Entscheide zusammen. Ohne kantonale Zustimmung gibt es keine Bewilligung.
Was passiert, wenn ich ohne Bewilligung gebaut habe?
Die Behörde muss einschreiten und den Rückbau anordnen, seit 2026 ausdrücklich «ohne Verzug» (Art. 25 Abs. 3 RPG). Sie können ein nachträgliches Baugesuch stellen; ist die Baute bewilligungsfähig, wird sie bewilligt. Sonst wird der Rückbau auf seine Verhältnismässigkeit geprüft, und in den meisten Fällen bestätigt. Der Anspruch der Behörde verjährt nach 30 Jahren, ausser bei Gefahr für Polizeigüter. Guter Glaube schützt nur, wenn eine Behörde eine gültige Bewilligung erteilt hat.
Gibt es Geld, wenn ich eine Baute ausserhalb der Bauzone abbreche?
Ja, seit 1. Juli 2026. Die Abbruchprämie nach Art. 5a RPG deckt die Abbruchkosten, ohne Entsorgung von Spezialabfällen und Altlasten. Bei Bauten ohne landwirtschaftliche oder touristische Nutzung wird sie nur ausgerichtet, wenn kein Ersatzneubau erstellt wird. Zuständig ist der Kanton; wie das Gesuch läuft, regelt er selbst, einige Kantone bauen die Verfahren erst auf.
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kantonale und kommunale Vorschriften gehen vor; massgebend sind die amtlichen Erlasstexte und Entscheide. Quellen: Fedlex, kantonale Gesetzessammlungen, Urteilssuche (eigene Zusammenfassungen amtlicher Volltexte).