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Planungsbericht nach Art. 47 RPV: Inhalt, Aufbau und was die Genehmigungsbehörde erwartet

Der Planungsbericht nach Art. 47 RPV ist der Rechenschaftsbericht der Gemeinde an die kantonale Genehmigungsbehörde. Er legt dar, wie ein Nutzungsplan die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen aus der Mitwirkung, die Sachpläne des Bundes, den kantonalen Richtplan und das übrige Bundesrecht, insbesondere den Umweltschutz, berücksichtigt. Seit der RPG-Revision von 2014 muss er zudem die Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen ausweisen und sagen, mit welchen Massnahmen und in welcher Reihenfolge sie mobilisiert werden. Der Bericht ist nicht grundeigentümerverbindlich, aber die zentrale Begründung des Plans: Ohne tragfähigen Bericht fehlt der Nachweis der Interessenabwägung, und der Plan kann in der Genehmigung oder vor Gericht scheitern.

Stand: 31. Oktober 2026Autor: Andreas Rupf, Raum- und Stadtplaner, Dozent ETH ZürichAllgemeine Information, keine Rechtsberatung

Wozu der Planungsbericht dient und was er nicht ist

Der Planungsbericht hat drei Adressaten. Erstens die kantonale Genehmigungsbehörde: Sie muss nach Art. 26 RPG prüfen, ob der Plan rechtmässig und richtplankonform ist, und kann das nur, wenn die Gemeinde ihre Überlegungen offenlegt. Zweitens die Stimmberechtigten und Mitwirkenden: Der Bericht erklärt, warum die Gemeinde welche Festlegung trifft, und begleitet Mitwirkung, Auflage und Abstimmung als Erläuterung. Drittens die Gerichte: Wird ein Plan angefochten, prüfen Baurekursgericht, Verwaltungsgericht und Bundesgericht anhand des Berichts, ob die Interessenabwägung nach Art. 3 RPV vollständig und nachvollziehbar war. Fehlt sie, wird der Plan aufgehoben oder zur Ergänzung zurückgewiesen.

Der Planungsbericht ist nicht Teil des Nutzungsplans und nicht grundeigentümerverbindlich. Verbindlich sind Zonenplan und Vorschriften; der Bericht dient ihrer Auslegung und begründet sie. Er ist aber öffentlich: Pläne nach dem RPG sind öffentlich (Art. 4 Abs. 3 RPG), Bern erklärt den Mitwirkungsbericht ausdrücklich für öffentlich, und das Zürcher Verwaltungsgericht verpflichtete eine Gemeinde, ein Rechtsgutachten offenzulegen, dessen Ergebnis im Erläuterungsbericht publiziert war.

Die Bezeichnungen variieren: Zürich und Luzern sprechen vom Planungsbericht, Bern vom Erläuterungsbericht und für die Gesamtrevision vom Raumplanungsbericht nach der Arbeitshilfe des AGR, der Aargau konkretisiert den Inhalt in § 4 BauV (Nutzungsreserven, Verfügbarkeit, Wohn- und Freiraumqualität, Hitze, Biodiversität, Lärm, Abstimmung Siedlung und Verkehr), Graubünden verlangt ihn als Beilage zur Vorprüfung. Gemeint ist überall der Bericht nach Art. 47 RPV.

Die Pflichtinhalte nach Art. 47 RPV

Absatz 1 verlangt den Nachweis in fünf Richtungen. Ziele und Grundsätze (Art. 1 und 3 RPG): haushälterische Bodennutzung, Siedlungsentwicklung nach innen, Landschaftsschutz, Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, Wohnqualität. Mitwirkung (Art. 4 Abs. 2 RPG): wie die Anregungen der Bevölkerung behandelt wurden. Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG): Fruchtfolgeflächen, Verkehr, Leitungen, Militär. Richtplan (Art. 8 RPG): Siedlungsgebiet, Innenentwicklung, Abstimmung von Siedlung und Verkehr, kantonale Vorgaben etwa zur Bauzonendimensionierung. Übriges Bundesrecht, insbesondere Umweltschutz: Lärmempfindlichkeitsstufen, Gewässerraum, Störfallvorsorge, Luft, Natur- und Heimatschutz einschliesslich ISOS, Wald, Gefahren.

Absatz 2 kam mit der RPG-Revision 2014 dazu und ist heute der am genauesten geprüfte Teil: Welche Nutzungsreserven bestehen in den bestehenden Bauzonen (unbebaute Parzellen, Baulücken, unternutzte Grundstücke, Ausnützungsreserven), und welche Massnahmen in welcher zeitlichen Folge mobilisieren sie oder führen die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zu: Baupflicht und Kaufrecht nach Art. 15a RPG, Verträge, Aufzonung, Gestaltungsplanpflicht, Erschliessungsprogramm, Mehrwertausgleich. Erst wenn diese Reserven ausgeschöpft sind, darf neu eingezont werden (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG). Bei jeder Einzonung sind die fünf Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 4 einzeln zu belegen, bei jeder Rück- oder Auszonung Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit nach Art. 15 Abs. 2.

Der Umfang ist verhältnismässig: Für eine untergeordnete Änderung von Bauvorschriften ohne weitergehendes öffentliches Interesse verlangt das Bundesgericht weder Mitwirkung noch formellen Planungsbericht. Für eine Gesamtrevision ist der Bericht das umfangreichste Dokument des Verfahrens.

Aufbau eines tragfähigen Planungsberichts

Ein Bericht, der vor Genehmigungsbehörde und Gericht hält, folgt der Logik von Art. 2 und 3 RPV: Was will die Gemeinde, welche Interessen sind berührt, welche Varianten gab es, warum fiel der Entscheid so aus. Bewährt hat sich diese Gliederung:

1. Ausgangslage und Auftrag: Anlass der Revision, Rechtsgrundlagen, Verfahren, Beteiligte. 2. Grundlagen und Analyse: Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung, Bauzonenkapazität und Nutzungsreserven, Richtplanvorgaben, Inventare, Gefahren, Gewässerraum, Lärm, Erschliessung und ÖV-Güteklassen. 3. Ziele: räumliches Leitbild, Entwicklungsziele und ihre Herleitung aus Richtplan und Grundsätzen. 4. Massnahmen je Thema mit Begründung: Zonenplanänderungen, Bauvorschriften, Schutzfestlegungen, Erschliessung, Mehrwertausgleich. 5. Interessenabwägung je Konfliktfeld: berührte Interessen ermitteln, beurteilen, Varianten gegenüberstellen, gewichten, entscheiden. Wo Schutzinventare wie ISOS, BLN oder Fruchtfolgeflächen betroffen sind, ist die Fachstelle früh beizuziehen und ihre Stellungnahme zu dokumentieren. 6. Nutzungsreserven und Mobilisierung nach Art. 47 Abs. 2 RPV mit Zeitplan. 7. Mitwirkung: Ablauf, Eingaben, Stellungnahmen und was geändert wurde (Mitwirkungsbericht als Kapitel oder Anhang). 8. Umsetzung: Etappierung, Kosten, Planungszone, Nachführung.

Drei Regeln entscheiden über die Qualität. Jede Zahl braucht eine Quelle und ein Datum. Jede Abweichung von Richtplan, Vorprüfungsbericht oder Mitwirkungsergebnis braucht eine ausdrückliche Begründung. Und Textbausteine ohne Ortsbezug sind wertlos: Die Behörde prüft, ob die Gemeinde die konkrete Situation abgewogen hat, nicht ob die richtigen Begriffe vorkommen.

Typische Mängel, an denen Pläne scheitern

Die Rechtsprechung zu Art. 47 RPV zeigt wiederkehrende Fehler. Unvollständiger Sachverhalt: Das Bundesgericht hob eine Einzonung auf Fruchtfolgeflächen auf, weil der Baulandbedarf unvollständig erhoben war und die Interessenabwägung deshalb nicht tragfähig sein konnte. Fehlende Begründung bei Abweichung: Beschliesst die Gemeindeversammlung anders als der Gemeinderat beantragt, braucht auch dieser Entscheid eine Interessenabwägung; fehlt sie, wird der Plan zurückgewiesen. Fachstelle nicht beigezogen: In einem ISOS-Ortsbild muss die Denkmalpflege frühzeitig einbezogen und die Erhaltungsziele müssen ernsthaft abgewogen werden, sonst wird der Entscheid aufgehoben. Richtplan überschritten: Eine Gemeinde darf Pflichtparkplätze nicht über die Vorgaben des kantonalen und regionalen Richtplans erhöhen, wenn keine vertretbare Gesamtbetrachtung vorliegt.

Umgekehrt zeigen die Entscheide auch die Grenzen der Berichtspflicht. Bei einer Gesamtrevision genügt für ISOS-Gebiete eine Grundordnung, die die einzelfallweise Prüfung im Baubewilligungsverfahren sicherstellt; eine parzellenweise Abwägung im Planungsbericht ist nicht nötig. Eine Interessenabwägung ist nur dort erforderlich, wo tatsächlich widerstreitende Interessen bestehen. Und Zwischenergebnisse eines laufenden Meinungsbildungsprozesses müssen nicht offengelegt werden, wohl aber das Gutachten, auf das sich der publizierte Bericht stützt.

Wer den Bericht parallel zur Planung schreibt statt am Ende, vermeidet die meisten Mängel: Die Interessenabwägung ist dann dokumentiert, wenn die Entscheide fallen, und nicht nachträglich rekonstruiert. Siehe auch Interessenabwägung nach Art. 3 RPV und das Werkzeug zur Prüfung der Abwägung.

Rechtsgrundlage

  • Art. 47 RPV · Berichterstattung gegenüber der kantonalen GenehmigungsbehördeAbsatz 1 nennt die fünf Bezugspunkte (Ziele und Grundsätze, Mitwirkung, Sachpläne und Konzepte, Richtplan, übriges Bundesrecht); Absatz 2 verlangt die Darlegung der Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen und der Massnahmen samt zeitlicher Folge zu ihrer Mobilisierung.
  • Art. 3 RPV · InteressenabwägungInteressen ermitteln, beurteilen und im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen; die Abwägung ist in der Begründung darzulegen (Abs. 2). Der Planungsbericht ist der Ort dieser Begründung.
  • Art. 2 RPV · Planung und Abstimmung raumwirksamer TätigkeitenZu prüfen sind Raumbedarf, Alternativen und Varianten, Vereinbarkeit mit Zielen und Grundsätzen, haushälterische Bodennutzung und Übereinstimmung mit Richt- und Nutzungsplänen. Diese Prüfpunkte strukturieren den Bericht.
  • Art. 1 und 3 RPG · Ziele und PlanungsgrundsätzeHaushälterische Bodennutzung, Siedlungsentwicklung nach innen, Schutz der Landschaft, Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, wohnliche Siedlungen, Standorte öffentlicher Bauten. Der Bericht muss zeigen, wie der Plan diese Vorgaben umsetzt.
  • Art. 4 Abs. 2 RPG · MitwirkungDie Bevölkerung muss in geeigneter Weise mitwirken können; der Bericht legt dar, wie die Anregungen berücksichtigt wurden, meist in Form eines Mitwirkungsberichts.
  • Art. 8 und 8a RPG · Richtplan und SiedlungsgebietDer kantonale Richtplan legt Siedlungsgebiet, Innenentwicklung und Abstimmung mit dem Verkehr fest; der Nutzungsplan muss ihm entsprechen, und der Bericht weist das nach.
  • Art. 13 RPG · Konzepte und Sachpläne des BundesSachplan Verkehr, Fruchtfolgeflächen, Militär, Übertragungsleitungen, Geologische Tiefenlager: Wo sie das Gemeindegebiet berühren, ist die Vereinbarkeit zu belegen.
  • Art. 15 Abs. 4 und 15a RPG · Einzonung und BaulandverfügbarkeitJede Neueinzonung muss die fünf Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 4 erfüllen; Art. 15a verlangt Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit bis zur Baupflicht. Beides gehört in den Bericht.
  • Art. 26 RPG · GenehmigungDie kantonale Behörde prüft die Nutzungspläne auf Übereinstimmung mit dem Richtplan; der Planungsbericht ist ihre Hauptgrundlage und wird in allen Kantonen mit den Vorprüfungs- und Genehmigungsunterlagen eingereicht.

Checkliste: Die Pflichtinhalte und ihre typischen Lücken

Was die Genehmigungsbehörde in jedem Planungsbericht sucht:

PflichtinhaltRechtsgrundlageWas der Bericht zeigen mussTypische Lücke
Ziele und GrundsätzeArt. 1 und 3 RPG; Art. 47 Abs. 1 RPVWie der Plan Innenentwicklung, haushälterische Bodennutzung, Landschaftsschutz und Wohnqualität umsetzt; Bezug zum räumlichen LeitbildAllgemeine Bekenntnisse ohne Verknüpfung mit den konkreten Festlegungen
MitwirkungArt. 4 Abs. 2 RPG; Art. 47 Abs. 1 RPVAblauf, Zahl und Inhalt der Eingaben, Stellungnahme zu jedem Anliegen, vorgenommene ÄnderungenEingaben nur gezählt statt beantwortet; Änderungen nach der Mitwirkung nicht nachvollziehbar
Sachpläne und Konzepte des BundesArt. 13 RPG; Art. 47 Abs. 1 RPVFruchtfolgeflächen (Bilanz, Kompensation), Sachplan Verkehr, Übertragungsleitungen, weitere berührte SachpläneFFF-Bilanz fehlt oder Kompensation ist nicht gesichert
RichtplanArt. 8 und 8a RPG; Art. 26 Abs. 2 RPGLage im Siedlungsgebiet, Bauzonendimensionierung nach kantonaler Methode, ÖV-Güteklassen, Abstimmung mit Verkehr, regionale AbstimmungEinzonung ausserhalb des Siedlungsgebiets; Dimensionierung mit veralteten Zahlen
Übriges Bundesrecht, UmweltUSG, LSV, GSchG, NHG, WaG; Art. 47 Abs. 1 RPVLärmempfindlichkeitsstufen, Gewässerraum, Störfall, Natur- und Heimatschutz inklusive ISOS, Wald, Naturgefahren; Beizug der FachstellenDenkmalpflege oder Umweltfachstelle nicht beigezogen; Gewässerraum nicht festgelegt
NutzungsreservenArt. 47 Abs. 2 RPV; Art. 15 Abs. 4 lit. b RPGUnbebaute Bauzonen, Baulücken, Ausnützungsreserven und Nachverdichtungspotenzial in Hektaren und Einwohnerkapazität, mit Quelle und StichtagReserven geschätzt statt berechnet; keine Trennung von Bau- und Nutzungsreserven
Massnahmen und zeitliche FolgeArt. 47 Abs. 2 RPV; Art. 15a RPGBaupflicht, Kaufrecht, Verträge, Aufzonung, Gestaltungsplanpflicht, Erschliessungsprogramm, Mehrwertausgleich mit Etappen und FristenMassnahmen aufgezählt ohne Zeitplan und Verantwortliche

Grundlage: Art. 47 RPV (Stand 1. Juli 2026) und Entscheide aus der Urteilssuche; kantonale Arbeitshilfen (Zürich, Bern AHOP, Aargau § 4 BauV) konkretisieren die Anforderungen.

So entsteht der Planungsbericht parallel zur Planung

Der Bericht ist kein Schlussdokument, sondern wächst mit dem Verfahren:

  1. Grundlagen sammeln und belegen Gemeindekennzahlen, Bevölkerungsprognose des Kantons, Bauzonenstatistik, Kapazität und Nutzungsreserven, Richtplanfestlegungen, Inventare, Gefahrenkarten, Lärmkataster, ÖV-Güteklassen. Jede Zahl mit Quelle und Stichtag.
  2. Ziele festhalten Räumliches Leitbild oder kommunaler Richtplan als Herleitung der Ziele aus Art. 1 und 3 RPG und dem kantonalen Richtplan; früh mit der Bevölkerung diskutieren.
  3. Konflikte und Varianten dokumentieren Für jedes Konfliktfeld (Einzonung auf FFF, Verdichtung im ISOS-Ortsbild, Gewässerraum, Lärm) die Alternativen nach Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV festhalten, auch die verworfenen, mit Gründen.
  4. Interessenabwägung je Massnahme schreiben Interessen ermitteln, beurteilen, gewichten, entscheiden (Art. 3 RPV); Stellungnahmen der Fachstellen einholen und zitieren, bevor der Entwurf in die Vorprüfung geht.
  5. Entwurf mit der Vorprüfung einreichen Der Planungsbericht ist Vorprüfungsunterlage: in Zürich mit den Unterlagen nach § 87a PBG, in Bern mit Erläuterungen und Mitwirkungsbericht nach Art. 118 BauV, in Graubünden zusammen mit den Planentwürfen nach Art. 12 KRVO. Der Vorprüfungsbericht nennt die Lücken.
  6. Mitwirkung einarbeiten Eingaben zu Anliegen bündeln, zu jedem Stellung nehmen, Änderungen begründen und den Mitwirkungsbericht als Kapitel oder Anhang einfügen; Abweichungen vom Vorprüfungsergebnis ausdrücklich begründen.
  7. Fassung zur öffentlichen Auflage Der Bericht liegt mit Plan und Vorschriften auf und ist öffentlich zugänglich; er erklärt den Einsprechenden, warum die Festlegungen so getroffen wurden.
  8. Fassung zu Beschluss und Genehmigung Änderungen aus Einsprache- und Einigungsverhandlungen nachführen, Begründung der Abweisungsanträge ergänzen und die Schlussfassung mit dem Genehmigungsgesuch einreichen.

Was die Gerichte zum Planungsbericht sagen

Die Urteilssuche enthält 26 Entscheide, die Art. 47 RPV ausdrücklich anwenden; 38 Prozent der Beschwerden hatten Erfolg, deutlich mehr als im Durchschnitt aller Entscheide (26 Prozent). Sieben Beispiele:

VB.2025.00349 · Verwaltungsgericht Zürich · 9. Juli 2026 · Teilweise gutgeheissen

Protokoll und Präsentation einer verwaltungsinternen Koordinationssitzung sind als Abbildungen des laufenden Meinungsbildungsprozesses nicht offenzulegen; das als Grundlage erstellte Rechtsgutachten ist nach Publikation des Ergebnisses im öffentlichen Erläuterungsbericht hingegen ungeschwärzt zugänglich zu machen.

B 2025/50 · Verwaltungsgericht St. Gallen · 30. April 2026 · Teilweise gutgeheissen

Sondernutzungspläne und Teilstrassenpläne dürfen auch unter Übergangsrecht erlassen werden, wenn sie verfahrensrechtlich nach dem PBG, inhaltlich aber auf altrechtliche Bestimmungen gestützt werden. Eine Interessenabwägung ist nur erforderlich, wenn tatsächlich widerstreitende Interessen bestehen.

WBE.2025.141 · Verwaltungsgericht Aargau · 16. März 2026 · Abgewiesen

Bei einer Gesamtrevision der Nutzungsplanung genügt für die ISOS-Umsetzung in einer Dorfkernzone mit Erhaltungsziel A eine zonenrechtliche Grundordnung, die die einzelfallweise Berücksichtigung des ISOS im Baubewilligungsverfahren sicherstellt; eine detaillierte Einzelbetrachtung im Planungsbericht ist dafür nicht erforderlich.

BRGE IV Nr. 0160/2025 · Baurekursgericht Zürich · 20. November 2025 · Abgewiesen

Eine Gemeinde darf in ihrer Bau- und Zonenordnung die Pflichtabstellplatzzahl nicht über die Vorgaben des kantonalen und regionalen Richtplans hinaus erhöhen, wenn keine vertretbare Gesamtbetrachtung im Rahmen der kommunalen Richtplanung vorliegt und die Massnahme den Modal-Split-Zielen widerspricht.

B 2024/94 · Verwaltungsgericht St. Gallen · 3. April 2025 · Gutgeheissen

Bei Nutzungsplanungen in Ortsbildern von nationaler Bedeutung (ISOS) ist die Denkmalpflege frühzeitig beizuziehen, und die ISOS-Erhaltungsziele müssen in die Interessenabwägung nach Art. 3 RPV ernsthaft einbezogen werden; fehlt der Beizug, wird der Entscheid aufgehoben und zurückgewiesen.

1C_306/2022 · Bundesgericht · 28. März 2024 · Gutgeheissen

Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zur Baulandbedarfsermittlung unvollständig erhoben, weshalb die Interessenabwägung zwischen privatem Überbauungsinteresse und öffentlichem Schutz von Fruchtfolgeflächen nicht tragfähig war.

1C_199/2022 · Bundesgericht · 4. März 2024 · Abgewiesen

Eine untergeordnete nachträgliche Änderung kommunaler Bauvorschriften ohne weitergehendes öffentliches Interesse bedarf weder eines Mitwirkungsverfahrens nach Art. 4 RPG noch eines formellen Planungsberichts nach Art. 47 RPV.

Alle Entscheide zum Thema in der Urteilssuche →

Häufige Fragen

Ist der Planungsbericht für Grundeigentümer verbindlich?

Nein. Verbindlich sind Zonenplan und Bauvorschriften (Art. 21 Abs. 1 RPG). Der Planungsbericht begründet sie und dient ihrer Auslegung; Behörden und Gerichte ziehen ihn bei, wenn eine Vorschrift unklar ist oder wenn geprüft wird, ob die Interessenabwägung vollständig war. Aus dem Bericht allein lassen sich keine Baurechte und keine Pflichten ableiten.

Braucht jede Teilrevision einen Planungsbericht?

Grundsätzlich ja, im Umfang der Änderung. Das Bundesgericht verlangt für eine untergeordnete Änderung kommunaler Bauvorschriften ohne weitergehendes öffentliches Interesse keinen formellen Planungsbericht und keine Mitwirkung. Sobald eine Zonenänderung, eine Ein-, Um- oder Auszonung oder ein Schutzinteresse im Spiel ist, braucht es den Bericht mit Interessenabwägung; die Genehmigungsbehörde verlangt ihn mit den Vorprüfungsunterlagen.

Wie unterscheiden sich Planungsbericht, Erläuterungsbericht und Mitwirkungsbericht?

Der Planungsbericht nach Art. 47 RPV richtet sich an die Genehmigungsbehörde und enthält die vollständige Begründung und Interessenabwägung. Der Erläuterungsbericht ist in mehreren Kantonen dasselbe Dokument unter anderem Namen oder eine kürzere Fassung für Mitwirkung und Auflage. Der Mitwirkungsbericht dokumentiert die Eingaben der Bevölkerung und die Stellungnahmen der Gemeinde; er ist Teil oder Anhang des Planungsberichts und in Bern von Gesetzes wegen öffentlich.

Wie umfangreich soll ein Planungsbericht sein?

So umfangreich wie die Änderung. Erfahrungswerte: Für eine Teilrevision mit einer Zonenänderung genügen 10 bis 25 Seiten, eine Gesamtrevision braucht mit Grundlagen, Interessenabwägungen und Mitwirkungsbericht 60 bis 150 Seiten plus Anhänge. Entscheidend ist nicht die Länge, sondern dass jede Festlegung begründet, jede Zahl belegt und jede Abweichung von Richtplan oder Vorprüfung ausdrücklich erklärt ist.

Was muss zu den Nutzungsreserven stehen?

Art. 47 Abs. 2 RPV verlangt zwei Dinge: eine Bilanz der Reserven in den bestehenden Bauzonen (unbebaute Parzellen, Baulücken, Ausnützungs- und Nachverdichtungsreserven in Fläche und Einwohnerkapazität, mit Stichtag und Methode) und ein Programm, wie sie mobilisiert werden: Baupflicht und Kaufrecht nach Art. 15a RPG, Verträge mit Eigentümern, Aufzonungen, Gestaltungsplanpflicht, Erschliessung, Mehrwertausgleich, je mit Zeithorizont. Erst der Nachweis, dass die Reserven nicht reichen, rechtfertigt eine Einzonung.

Kann ich den Planungsbericht meiner Gemeinde einsehen?

Ja. Der Bericht liegt mit Zonenplan und Vorschriften öffentlich auf und ist meist auf der Gemeindewebsite publiziert; Pläne nach dem RPG sind öffentlich (Art. 4 Abs. 3 RPG). Nach der Genehmigung ist er bei der Gemeinde einsehbar. Interne Protokolle des laufenden Meinungsbildungsprozesses müssen nicht herausgegeben werden, wohl aber Gutachten, deren Ergebnis im publizierten Bericht steht.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kantonale und kommunale Vorschriften gehen vor; massgebend sind die amtlichen Erlasstexte und Entscheide. Quellen: Fedlex, kantonale Gesetzessammlungen, Urteilssuche (eigene Zusammenfassungen amtlicher Volltexte).

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