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Zonenplanänderung mit KI entwerfen: Flächenbilanz, Fruchtfolgeflächen, Kapazitätsdelta, Mehrwertausgleich und Verfahrensschritte für Umzonung, Einzonung und Auszonung

Eine Zonenplanänderung weist einem Perimeter eine neue Zone zu; je nachdem, ob die Fläche zwischen Bauzone und Nichtbauzone wechselt oder innerhalb der Bauzonen, heisst der Vorgang Einzonung, Auszonung oder Umzonung, mit unterschiedlichen Folgen für Bauzonenbilanz (Art. 15 RPG), Fruchtfolgeflächen (Art. 30 RPV) und Mehrwertausgleich (Art. 5 RPG). Ein KI-Werkzeug mit Fachanbindung entwirft diese Änderung aus Perimeter und neuer Zone: Es holt die geltende Zone aus der amtlichen Nutzungsplanung, verschneidet alt und neu zu einer Differenzgeometrie, rechnet die Flächenbilanz nach Vorgang und Zonentyp, prüft die Fruchtfolgeflächen und nennt die Kompensationsregel, schätzt das Delta an Geschossfläche und Einwohnern aus den Massen beider Zonen, liefert das Profil des kantonalen Mehrwertausgleichs mit Fundstellen und die Verfahrensschritte von der Vorabklärung bis zum Inkrafttreten, und ordnet die Attribute dem Datenmodell der Nutzungsplanung zu, als Vorstufe für den Datenexport. Im Beispiel einer Parzelle von 553 Quadratmetern in Hochdorf, die von der Wohnzone B in die Wohnzone C umgezont werden soll, zeigt das Werkzeug «Zonenplanänderung» des SPEKTRUM MCP, dass die als Aufzonung gedachte Änderung die theoretische Geschossfläche von 531 auf 398 Quadratmeter senkt, weil die Wohnzone C zwar dieselbe Überbauungsziffer, aber eine Gesamthöhe von 10,5 statt 13,5 Metern erlaubt; die Begründung «Innenentwicklung» hätte vor der Vorprüfung nicht standgehalten. Der Entwurf hat keine Rechtswirkung: Er ersetzt weder den Beschluss des zuständigen Organs noch Vorprüfung, Auflage, Rechtsmittel und Genehmigung, und Flächen, Zonenzuordnung und Masse prüft die Planungsfachperson. Für den Planungsbericht und die Gemeinderatsvorlage stehen die Zahlen mit Quelle und Stand bereit.

Stand: 2. November 2026Autor: Andreas Rupf, Raum- und Stadtplaner, Dozent ETH ZürichErfahrungen aus der Beratungspraxis

Einzonung, Auszonung, Umzonung: was sich rechtlich unterscheidet

Einzonung ist der Wechsel von der Nichtbauzone (Landwirtschaft, Schutz, übriges Gebiet) in eine Bauzone. Sie ist nur zulässig, wenn der Bedarf für fünfzehn Jahre nicht innerhalb der Bauzonen gedeckt werden kann, das Land erschlossen und weitgehend überbaut werden kann und der kantonale Richtplan sie vorsieht (Art. 15 Abs. 4 RPG); beanspruchte Fruchtfolgeflächen sind zu kompensieren (Art. 30 Abs. 1bis RPV, Sachplan FFF), und der Planungsvorteil wird mit mindestens 20 Prozent ausgeglichen (Art. 5 Abs. 1bis RPG). Der Ratgeber zur Einzonung beschreibt die Voraussetzungen.

Auszonung ist der umgekehrte Weg, meist zur Redimensionierung überdimensionierter Bauzonen; sie wirft Fragen der Planbeständigkeit und der materiellen Enteignung auf. Der Ratgeber zur Auszonung behandelt die Entschädigung.

Umzonung ist der Wechsel innerhalb der Bauzonen, etwa von Gewerbe zu Wohnen oder von Wohnzone B zu Wohnzone C; die Bauzonenbilanz bleibt gleich, Kapazität und Mehrwert ändern sich. Ob der Kanton dafür eine Mehrwertabgabe erhebt, hängt vom kantonalen Recht ab; Luzern etwa nur in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht, Zürich nach kommunaler Bau- und Zonenordnung.

Was alle drei brauchen: eine Flächenbilanz nach Vorgang und Zonentyp, die Fruchtfolgeflächenbilanz, das Kapazitätsdelta, die Begründung im Planungsbericht nach Art. 47 RPV mit Interessenabwägung, das Verfahren nach kantonalem Recht (Vorprüfung, Mitwirkung, Auflage mit Einsprache, Beschluss, Genehmigung) und die Übergabe an die amtliche Nutzungsplanung im kantonalen Datenmodell. Für die Bauzonenstatistik des Bundes und die Mehrwertabgabe gilt die rechtskräftige Nutzungsplanung, nicht der Entwurf; mit der öffentlichen Auflage wirkt der Entwurf in Luzern als Planungszone.

Was der KI-Entwurf liefert

Perimeter und alte Zone. Aus Parzellennummer, EGRID, Adresse oder Geometrie holt das Werkzeug die Fläche aus der amtlichen Vermessung und die geltende Grundnutzung aus der Nutzungsplanung des Kantons (Datenmodell des Bundes, verschnitten mit dem Perimeter), mit Zonentyp, kantonaler Typisierung, Hauptnutzung nach Bundesschema und den Massen aus dem Baureglement-Korpus.

Neue Zone. Code aus der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde mit Massen aus dem Korpus; ob die neue Zone Bauzone ist, ergibt sich aus der Hauptnutzung oder wird angegeben.

Differenzgeometrie und Flächenbilanz. Drei Geometriesätze in Landeskoordinaten: alt, neu, Differenz. Die Bilanz zählt Einzonung, Auszonung, Umzonung und Unverändertes je Zonenpaar in Hektaren, mit dem Saldo der Bauzone; Flächen ohne Entsprechung werden als Lücken gemeldet, nicht als Vorgang.

Fruchtfolgeflächen. Verschnitt mit den kantonalen FFF-Daten; betroffene Hektaren und die Kompensationsregel nach Art. 30 Abs. 1bis RPV, Sachplan FFF und kantonalem Richtplan.

Kapazitätsdelta. Theoretische Geschossfläche alt und neu aus Nutzungsziffer und Fläche (bei Überbauungsziffer mit Geschossen aus der Gesamthöhe), Delta in Quadratmetern und Einwohnern mit offengelegten Annahmen; für die Gemeindebilanz nach Art. 15 RPG verweist es auf die Bauzonenkapazität.

Mehrwertausgleich. Das Profil des Kantons mit Satz, Tatbeständen, Freigrenze, Fälligkeit, kommunalen Spielräumen und Fundstellen, und welche der Vorgänge im Entwurf abgabepflichtig sind; die Schätzung des Betrags im Kanton Zürich über «Mehrwert berechnen».

Verfahren. Die Schritte des Kantons von der Vorabklärung über Entwurf, Vorprüfung, Mitwirkung, Bereinigung, Auflage mit Einsprache, Einspracheverhandlung, Beschluss, Rechtsmittel, Genehmigung und Publikation bis zum Inkrafttreten, je mit Akteur, Richtdauer und Fundstellen im kantonalen Gesetz; dazu Beschlussorgan, Genehmigungsbehörde und die Regeln für Teilrevisionen.

Datenmodell. Die Zuordnung der Attribute zum Datenmodell der Nutzungsplanung (Typ, Bezeichnung, Hauptnutzung, Nutzungsziffer, Verbindlichkeit, Rechtsstatus «in Bearbeitung», Bemerkungen) als Vorstufe für den Export ins kantonale System; Wertelisten und kantonale Erweiterungen sind gegen die Modelldatei zu prüfen.

Karte. Auf Wunsch eine eigenständige Kartenseite und die Geometrien in Weltkoordinaten. Alles mit Rechts- und Datenstand am Kopf und dem Pflichtsatz, dass es sich um einen Arbeitsentwurf ohne Rechtswirkung handelt.

Beispiel: Umzonung in Hochdorf, die keine Aufzonung ist

Für diese Seite haben wir eine fiktive Änderung durch das Werkzeug «Zonenplanänderung» laufen lassen: die Parzelle an der Kannenbühlstrasse 15 in Hochdorf, 553 Quadratmeter, von der Wohnzone B in die Wohnzone C, mit der Begründung «Innenentwicklung im bestehenden Wohnquartier, Nutzung der Lagegunst» und dem Arbeitstitel «Aufzonung Kannenbühl». Das Ergebnis vom 2. November 2026:

  • Alte Zone aus der Nutzungsplanung des Kantons: Wohnzone B, kantonaler Typ «Wohnzone bis 14 m», Bauzone; Masse aus dem Baureglement-Korpus: Überbauungsziffer 0,24, Gesamthöhe 13,5 m, Grenzabstand 5 m, Empfindlichkeitsstufe II.
  • Neue Zone W-C: Überbauungsziffer 0,24, Gesamthöhe 10,5 m, Grenzabstand 4 m, ES II.
  • Flächenbilanz: 0,0553 Hektaren Umzonung von W-B nach W-C, Saldo der Bauzone null; keine Einzonung, keine Auszonung.
  • Fruchtfolgeflächen: keine im Perimeter.
  • Kapazitätsdelta: theoretische Geschossfläche 531 Quadratmeter alt (Überbauungsziffer mal vier Geschosse aus 13,5 Metern) gegen 398 Quadratmeter neu (drei Geschosse aus 10,5 Metern), Delta minus 133 Quadratmeter, minus zwei Einwohner.
  • Mehrwertausgleich Luzern: Umzonung grundsätzlich relevant; im Kanton Luzern aber nur in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht und bei einem Mehrwert über 100'000 Franken abgabepflichtig, 20 Prozent, Veranlagung durch die Gemeinde nach Rechtskraft, Fälligkeit bei Überbauung oder Verkauf, Vertrag statt Veranlagung möglich; Fundstellen §§ 105 ff. PBG.
  • Verfahren Luzern: vierzehn Schritte von der Vorabklärung bis zum Inkrafttreten mit Fundstellen, darunter Vorprüfung durch das Departement (§ 19 PBG), Mitwirkung (§ 6), dreissig Tage Auflage mit Einsprache (§ 61), Beschluss durch die Stimmberechtigten oder das Parlament mit fakultativem Referendum (§ 63, § 17), Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat innert zwanzig Tagen, Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 64, § 20), Publikation im Kantonsblatt, Beschwerde ans Kantonsgericht; bei Teilrevisionen Auflage nur für die betroffenen Teile.

Die Lehre aus dem Beispiel: Die Änderung war als Aufzonung gedacht und ist eine Rückstufung. Die Wohnzone C von Hochdorf erlaubt dieselbe Überbauungsziffer, aber ein Geschoss weniger; die Begründung «Innenentwicklung» wäre in der Vorprüfung gescheitert. Das Werkzeug hat das in einer Minute gezeigt, weil es die Masse beider Zonen aus dem Korpus kennt. Wer verdichten will, muss in Hochdorf in eine Zone mit höherer Gesamthöhe oder über einen Gestaltungsplan gehen; der Variantenvergleich zeigt, was das bringt. Das Vorhaben ist erfunden, die Abfrage echt.

Regeln für den Entwurf

Masse beider Zonen lesen. Nicht der Zonenname, die Masse entscheiden: Nutzungsziffer, Gesamthöhe, Geschosse, Grenzabstand. Das Kapazitätsdelta sagt, ob die Änderung bringt, was sie verspricht.

Alte Zone ist der publizierte Stand. Laufende Revisionen, Planungszonen und Sondernutzungspläne können abweichen; ÖREB-Auszug und kommunale Planung werden geprüft, bevor der Entwurf in den Bericht geht.

Bilanz gesamtgemeindlich. Das Delta eines Perimeters ist kein Nachweis nach Art. 15 RPG; die Bauzonenkapazität der Gemeinde liefert Reserve, Mobilisierung und Horizont. Bei Einzonungen gilt die Voraussetzung, dass der Bedarf nicht innerhalb der Bauzone gedeckt werden kann.

Fruchtfolgeflächen mit Kompensation. Betroffene Hektaren werden kompensiert oder die Ausnahme begründet; die Vorprüfung fragt zuerst danach. Fehlen FFF-Daten für den Kanton, sagt das Werkzeug das, und die Fachperson holt sie.

Mehrwertausgleich je Kanton. Das Profil mit Fundstellen gehört in Planungsbericht und Vorlage; der Betrag im Kanton Zürich aus der Mehrwertberechnung, sonst von der Schätzungsstelle.

Verfahren mit Fundstellen. Die Schritte des Kantons mit Dauer und Paragraf kommen in den Terminplan; Mitwirkung und Vorprüfung werden mit den Werkzeugen für Mitwirkungsauswertung und Vorprüfungsantwort bearbeitet.

Datenmodell vor dem Export. Die Attributzuordnung ist eine Vorstufe; Wertelisten und kantonale Erweiterungen werden gegen die Modelldatei geprüft, bevor die Daten an den Kanton gehen.

Entwurf bleibt Entwurf. Rechts- und Datenstand am Kopf, Pflichtsatz am Anfang, Prüfung durch die Planungsfachperson, Beschluss durch das Organ. Im Planungsbericht und in der Gemeinderatsvorlage stehen die Zahlen mit Quelle und Datum; der Ratgeber zur Vorlage beschreibt den Weg.

Zehn Punkte für einen belastbaren Entwurf

Bevor die Zonenplanänderung in Planungsbericht, Vorlage und Vorprüfung geht:

  • Perimeter aus der amtlichen VermessungParzellen, EGRID oder Geometrie in Landeskoordinaten; Fläche belegt.
  • Alte Zone geprüftPublizierter Stand der Nutzungsplanung gegen ÖREB-Auszug, Planungszonen, Sondernutzungspläne und laufende Revisionen.
  • Neue Zone mit MassenCode nach Bau- und Zonenordnung; Nutzungsziffer, Gesamthöhe, Geschosse, Abstände aus dem Korpus; Bauzonenstatus klar.
  • Vorgang benanntEinzonung, Auszonung oder Umzonung je Zonenpaar; Saldo der Bauzone.
  • Kapazitätsdelta plausibelGeschossfläche und Einwohner alt gegen neu; Annahmen gelesen; bringt die Änderung, was sie soll?
  • Fruchtfolgeflächen bilanziertBetroffene Hektaren, Kompensation oder begründete Ausnahme nach Art. 30 Abs. 1bis RPV.
  • Gemeindebilanz nach Art. 15 RPGBauzonenkapazität mit Reserve und Horizont; bei Einzonung Nachweis des ungedeckten Bedarfs.
  • Mehrwertausgleich eingeordnetKantonales Profil mit Satz, Freigrenze, Fälligkeit; Betrag geschätzt oder Schätzungsstelle genannt.
  • Verfahren und TermineSchritte des Kantons mit Fundstellen und Richtdauer im Terminplan; Beschlussorgan und Genehmigung benannt.
  • Datenmodell und PrüfungAttribute dem Datenmodell zugeordnet, Wertelisten geprüft; Entwurf durch die Fachperson verantwortet, Pflichtsatz belassen.

Beispiel Hochdorf: Umzonung W-B nach W-C

Werkzeug «Zonenplanänderung», Abfrage 2. November 2026, Parzelle 962, 553 m², fiktives Vorhaben:

PositionAlt (W-B)Neu (W-C)Delta oder Befund
ZoneWohnzone B, kantonal «Wohnzone bis 14 m», in Kraft seit 2021Wohnzone C nach Bau- und Zonenordnung HochdorfUmzonung innerhalb der Bauzone, 0,0553 ha
Überbauungsziffer0,240,24gleich
Gesamthöhe13,5 m (vier Geschosse angenommen)10,5 m (drei Geschosse)ein Geschoss weniger
Grenzabstand5 m4 mkleiner
Theoretische Geschossfläche531 m²398 m²−133 m², rund −2 Einwohner
Bauzonensaldo553 m² Bauzone553 m² Bauzone0; keine Ein- oder Auszonung
Fruchtfolgeflächenkeinekeinekeine Kompensation nötig
Mehrwertausgleich LU––Umzonung nur abgabepflichtig in Gebieten mit Bebauungs-/Gestaltungsplanpflicht, 20 %, Freigrenze CHF 100'000 (§§ 105 ff. PBG)
Verfahren LU––14 Schritte mit Fundstellen: Vorprüfung § 19, Mitwirkung § 6, Auflage 30 Tage § 61, Beschluss § 63, Genehmigung Regierungsrat § 64, Beschwerde Kantonsgericht

SPEKTRUM MCP «Zonenplanänderung», Abfrage 2. November 2026; alte Zone aus der Nutzungsplanung des Kantons Luzern (geodienste.ch), Masse aus dem Baureglement-Korpus (BZR Hochdorf 2020/2021), Verfahren und Mehrwertausgleich aus dem Verfahrensprofil Luzern mit PBG-Fundstellen. Arbeitsentwurf ohne Rechtswirkung.

Von der Idee zur auflagereifen Änderung in sieben Schritten

Für ein Büro, das eine Teilrevision oder eine Einzelzonenänderung begleitet:

  1. Perimeter und Ziel Parzellen oder Geometrie, gewünschte Zone, Begründung in einem Satz; Vorgang klären.
  2. Entwurf erzeugen «Zonenplanänderung» mit Perimeter und neuer Zone; Rechts- und Datenstand, Bilanz, FFF, Kapazitätsdelta, Mehrwertausgleich, Verfahren lesen.
  3. Masse und Alternativen prüfen Bringt die neue Zone das Ziel? Sonst andere Zone, Gestaltungsplan oder Variantenvergleich; alte Zone gegen ÖREB und laufende Planungen prüfen.
  4. Gemeindebilanz und FFF Bauzonenkapazität für Art. 15 RPG; Kompensation der Fruchtfolgeflächen; Mehrwert schätzen oder Schätzungsstelle anfragen.
  5. Bericht und Abwägung Planungsbericht nach Art. 47 RPV mit den Zahlen des Entwurfs; Interessenabwägung mit Agenten; Gemeinderatsvorlage für den Beschluss.
  6. Vorprüfung, Mitwirkung, Auflage Nach den Schritten des Kantons; Vorprüfungsantwort und Mitwirkungsauswertung mit den Werkzeugen; Einsprachen behandeln.
  7. Beschluss, Genehmigung, Daten Beschluss durch das Organ, Genehmigung durch den Kanton; Attribute ins Datenmodell, Export an den Kanton; Reglement und Korpus nachführen.

Warum SPEKTRUM die Zonenplanänderung als Werkzeug gebaut hat

In der Planungspraxis von Andreas Rupf, Dozent im MAS und CAS in Raumentwicklung an der ETH Zürich, begann jede Teilrevision mit denselben Handgriffen: Zone aus dem Plan lesen, Fläche aus der Vermessung, Masse aus dem Reglement, Fruchtfolgeflächen aus dem kantonalen GIS, Mehrwertregel aus dem Gesetz, Verfahrensschritte aus dem Kommentar, und am Ende die Erkenntnis, dass eine gut gemeinte Umzonung weniger bringt als gedacht. SPEKTRUM führt heute keine Planungsmandate mehr, hat aber diese Handgriffe in ein Werkzeug gefasst, das sie in einer Minute und mit Quellen erledigt, und schult Büros darin.

Das Werkzeug «Zonenplanänderung» im SPEKTRUM MCP stützt sich auf die Nutzungsplanung der Kantone nach dem Datenmodell des Bundes, auf die amtliche Vermessung, auf den Baureglement-Korpus mit 2'078 Gemeinden, auf die kantonalen Fruchtfolgeflächendaten, auf die Mehrwertausgleichsprofile aller Kantone mit Fundstellen und auf die Verfahrensprofile mit den Schritten, Akteuren, Richtdauern und Paragrafen des kantonalen Rechts. Es liefert Geometrien in Landeskoordinaten, eine Karte und die Zuordnung zum Datenmodell als Vorstufe für den Export. Jeder Entwurf beginnt mit dem Pflichtsatz, dass er keine Rechtswirkung hat, und endet mit dem Verweis auf Planungsbericht und Gemeinderatsvorlage.

Das Beispiel auf dieser Seite ist typisch für den Nutzen: Die Zonen von Hochdorf unterscheiden sich nicht in der Überbauungsziffer, sondern in der Gesamthöhe, und wer das nicht nachschlägt, plant eine Rückstufung als Aufzonung. In den Kursen ist das die Übung, mit der Teilnehmende lernen, Entwürfe gegen die Masse statt gegen die Zonennamen zu prüfen. Die Innovation-Sandbox für KI des Kantons Zürich begleitet SPEKTRUM dabei, solche Entwürfe mit Behörden zu dokumentieren.

Häufige Fragen

Kann KI eine Zonenplanänderung beschliessen oder einreichen?

Nein. Das Werkzeug erstellt einen Arbeitsentwurf ohne Rechtswirkung: Geometrien, Flächenbilanz, Fruchtfolgeflächen, Kapazitätsdelta, Mehrwertausgleichsprofil, Verfahrensschritte und die Zuordnung zum Datenmodell. Beschluss, Vorprüfung, Auflage, Rechtsmittel und Genehmigung laufen nach kantonalem Recht durch Gemeinde und Kanton; die Planungsfachperson prüft Flächen, Zonenzuordnung und Masse. Der Entwurf spart die Handarbeit und macht die Folgen sichtbar, bevor sie beschlossen werden.

Woher kennt das Werkzeug die geltende Zone?

Aus der Nutzungsplanung der Kantone im Datenmodell des Bundes, verschnitten mit dem Perimeter aus der amtlichen Vermessung, und aus dem Baureglement-Korpus für die Masse; im Beispiel Hochdorf die Wohnzone B als Bauzone mit Überbauungsziffer 0,24 und Gesamthöhe 13,5 Metern, in Kraft seit 2021. Das ist der publizierte Stand; laufende Revisionen, Planungszonen und Sondernutzungspläne können abweichen, weshalb der ÖREB-Auszug und die kommunale Planung geprüft werden. Fehlt eine Gemeinde im Korpus, meldet das Werkzeug es.

Wie wird das Kapazitätsdelta gerechnet?

Als theoretisches Maximum: Nutzungsziffer mal Fläche des Perimeterstücks, bei Überbauungsziffer mal Geschosse aus der Gesamthöhe (geteilt durch 3,2 Meter, abgerundet), ohne Abzüge für Erschliessung, Abstände, Gewässerraum oder Wald; Einwohner aus dem Delta der Geschossfläche geteilt durch 55 Quadratmeter je Einwohner, ohne Wohnanteil, Mobilisierung und Belegung. Die Annahmen stehen in der Ausgabe. Für die Gemeindebilanz nach Art. 15 RPG mit Reserve, Mobilisierung und Horizont ist die Bauzonenkapazität zuständig; für Dichtevarianten der Variantenvergleich.

Was passiert mit Fruchtfolgeflächen?

Das Werkzeug verschneidet den Perimeter mit den kantonalen Fruchtfolgeflächendaten und nennt die betroffenen Hektaren und die Kompensationsregel: Nach Art. 30 Abs. 1bis RPV, dem Sachplan Fruchtfolgeflächen und dem kantonalen Richtplan sind beanspruchte Flächen zu kompensieren, sofern keine Ausnahme greift. Sind für den Kanton keine FFF-Daten verfügbar, sagt es das, und die Fachperson holt sie beim Kanton. In der Vorprüfung ist die FFF-Bilanz die erste Frage bei jeder Einzonung.

Gilt das Werkzeug für alle Kantone?

Der Entwurf mit Geometrien und Flächenbilanz für die ganze Schweiz, soweit die Nutzungsplanung des Kantons im Datenmodell publiziert ist; Masse aus dem Baureglement-Korpus für 2'078 Gemeinden, sonst orientierende kantonale Werte; Mehrwertausgleichs- und Verfahrensprofile mit Fundstellen für alle Kantone. Die Schätzung des Mehrwertbetrags ist auf den Kanton Zürich beschränkt. Die Ausgabe ist in Luzern, Bern oder Aargau gleich aufgebaut, mit den jeweiligen Paragrafen.

Wie kommen die Daten zum Kanton?

Das Werkzeug ordnet die Attribute des Entwurfs dem Datenmodell der Nutzungsplanung zu: Typ und Bezeichnung der Grundnutzung, Hauptnutzung nach Bundesschema, Nutzungsziffer, Verbindlichkeit, Rechtsstatus «in Bearbeitung», Name und Bemerkungen; die Geometrien liegen in Landeskoordinaten vor. Das ist eine Vorstufe für den Export mit den üblichen Werkzeugen; Wertelisten und kantonale Erweiterungen werden gegen die Modelldatei geprüft, und der Kanton nimmt die Daten im Genehmigungsverfahren entgegen, in Luzern in elektronischer Form bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft.

Quellen

Diese Seite gibt Erfahrungen aus der Beratungs- und Entwicklungspraxis von SPEKTRUM wieder. Funktionen, Verträge und Preise der genannten Anbieter ändern sich; massgebend sind deren aktuelle Bedingungen und bei Personendaten das anwendbare Datenschutzrecht. Keine Rechtsberatung.

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Die Folgen einer Zonenänderung in einer Minute sichtbar, bevor sie beschlossen wird; der Entwurf bleibt Entwurf.

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