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Bauen ausserhalb der Bauzone mit KI prüfen: Tatbestände nach Art. 24 ff. RPG, Erweiterungsmasse nach Art. 42 RPV, Pflichtprüfungen und Rechtsprechung als Vorabklärung, der Entscheid bleibt beim Kanton

Kaum ein Gebiet des Baurechts ist so verschachtelt wie das Bauen ausserhalb der Bauzone: Art. 16a, 24, 24a bis 24e und 37a RPG, dazu die Art. 39 bis 43a RPV mit Prozenten und Quadratmetern, kantonale Zuständigkeiten und eine dichte Rechtsprechung. Ein KI-Werkzeug mit Fachanbindung macht daraus eine strukturierte Vorabklärung. «Ausserhalb der Bauzone prüfen» im SPEKTRUM MCP stellt zuerst die Weiche aus dem verbindlichen ÖREB-Auszug: innerhalb oder ausserhalb. Dann prüft es für das beschriebene Vorhaben die in Frage kommenden Tatbestände und sagt je Voraussetzung, ob sie erfüllt, nicht erfüllt oder offen ist; was fehlt, kommt als Frage an die Gesuchstellenden zurück, nicht als Annahme. Für ein altrechtliches Wohnhaus in der Landwirtschaftszone von Hochdorf mit 160 Quadratmetern Bruttogeschossfläche rechnet es den geplanten Anbau nach Art. 42 RPV durch: 20 Quadratmeter innerhalb des Volumens sind 13 Prozent bei einer Grenze von 60; die 30 Quadratmeter ausserhalb ergeben mit der halb angerechneten inneren Erweiterung 40 Quadratmeter bei einer Grenze von 48 Quadratmetern oder 30 Prozent; die Erweiterung ausserhalb ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig. Art. 24d RPG spricht dagegen, weil es keine landwirtschaftliche Wohnbaute ist. Daneben laufen die Pflichtprüfungen: Wald, Gewässerraum, Grundwasser, Naturgefahren, Fruchtfolgeflächen, Landschaft und Inventare, Denkmal, Altlasten; hier Landschaftsschutzzone, Fruchtfolgefläche und Wildtierkorridor. Zuständig ist im Kanton Luzern die Dienststelle Raum und Wirtschaft; ohne ihren Entscheid ist eine Baubewilligung nichtig. Der Rechtsprechungs-Korpus zeigt, wie oft solche Beschwerden Erfolg haben: Bei 183 Entscheiden zu Art. 24c RPG liegt die Erfolgsquote bei 25 Prozent. Das Werkzeug gibt keine Gesamtampel. Die Interessenabwägung und der Entscheid liegen nach Art. 25 Abs. 2 RPG bei der kantonalen Behörde.

Stand: 3. November 2026Autor: Andreas Rupf, Raum- und Stadtplaner, Dozent ETH ZürichErfahrungen aus der Beratungspraxis

Weiche, Tatbestände, Fragen

Die Prüfung beginnt nicht beim Vorhaben, sondern beim Ort. Die Weiche kommt aus der ÖREB-Nutzungsplanung, also verbindlich: Liegt die Parzelle in einer Bauzone oder ausserhalb? Der harmonisierte Bauzonendatensatz des Bundes dient nur zur Kontrolle; meldet er eine Bauzone in der Nähe, sagt das Werkzeug es, weil Zonengrenzen entlang von Parzellen verlaufen. Bei der Parzelle 720 in Urswil, Hochdorf, zeigt das die Tücke: Sonderbauzone, übriges Gebiet, Naturschutzzone, Freihaltezone Gewässerraum und Gestaltungsplanpflicht liegen auf einer Parzelle; der Standortpunkt liegt im übrigen Gebiet, also ausserhalb, mit Vorbehalt wegen der Planpflicht.

Die Tatbestände richten sich nach der Art des Vorhabens: landwirtschaftliche Baute nach Art. 16a RPG, standortgebundene Anlage nach Art. 24, Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen nach Art. 24a, nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb nach Art. 24b, altrechtliche Baute nach Art. 24c, landwirtschaftsfremdes Wohnen und schützenswerte Bauten nach Art. 24d, hobbymässige Tierhaltung nach Art. 24e, gewerbliche Bauten nach Art. 37a. Für jeden Tatbestand listet das Werkzeug, welche Voraussetzungen aus den Angaben erfüllt sind, welche nicht erfüllt und welche offen; dazu die weiteren Voraussetzungen, die sich nicht aus Daten ergeben, wie die gewahrte Identität nach Art. 42 Abs. 1 bis 3 RPV oder die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung nach Art. 24c Abs. 5 RPG.

Die Fragen sind das Herz der Ausgabe. Was das Werkzeug nicht weiss, erfindet es nicht: Ist die Baute allein stehend und unbewohnt? Wurde sie rechtmässig erstellt? Wann wurde das Grundstück dem Nichtbaugebiet zugewiesen, in der Regel am 1. Juli 1972 mit dem Gewässerschutzgesetz? Wird sie landwirtschaftlich noch benötigt? Steht sie unter Schutz? Für den Stall in Urswil blieben vier Fragen offen, für das Wohnhaus auf Parzelle 659 drei. Die Antworten kommen von den Gesuchstellenden, und erst mit ihnen wird aus «offen» ein «spricht dafür» oder «spricht dagegen».

Die gemeinsamen Voraussetzungen nach Art. 43a RPV gelten für Art. 24c, 24d, 24e und 37a zusammen: nicht mehr benötigt oder zu diesem Zweck erhalten, keine unnötige Ersatzbaute, höchstens geringfügige Erweiterung der Erschliessung mit Kosten beim Eigentümer, keine Gefährdung der umliegenden Bewirtschaftung, keine überwiegenden Interessen. Seit dem 1. Juli 2026 kommt das Stabilisierungsziel nach Art. 1 Abs. 2 Bst. b bis und Art. 8d RPG hinzu; die Kantone passen ihre Richtpläne innert fünf Jahren an.

Die Erweiterungsrechnung nach Art. 42 RPV

Für altrechtliche Bauten entscheidet oft die Arithmetik. Art. 42 Abs. 3 RPV legt fest, wann eine Änderung noch «teilweise» und eine Erweiterung noch «massvoll» ist; Vergleichszustand ist der Zustand im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet.

Innerhalb des bestehenden Volumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche um höchstens 60 Prozent erweitert werden. Überschritten werden darf das nur, um in Bauten mit altrechtlicher Erstwohnung insgesamt 100 Quadratmeter zu erreichen, sofern die Baute voll erschlossen ist und die Erstwohnnutzung gesichert wird.

Ausserhalb des Volumens ist eine Erweiterung nur unter Art. 24c Abs. 4 RPG möglich, also für zeitgemässes Wohnen, energetische Sanierung oder bessere Einpassung. Die gesamte Erweiterung darf dann weder 30 Prozent noch 100 Quadratmeter überschreiten, und zwar sowohl bei der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bei der Gesamtfläche aus Bruttogeschoss- und Brutto-Nebenfläche; innere Erweiterungen zählen dabei halb.

Beispiel Parzelle 659, Hochdorf (Landwirtschafts- und Landschaftsschutzzone; Wohnhaus von 1930, Zuweisung 1972, 160 Quadratmeter Bruttogeschossfläche, 40 Quadratmeter Nebenfläche; geplant 20 Quadratmeter innen, 30 Quadratmeter aussen): Innen 20 von 160 sind 13 Prozent, Grenze 60 Prozent. Aussen werden 30 plus die Hälfte von 20, also 40 Quadratmeter angerechnet; die Grenze liegt bei 30 Prozent von 160, also 48 Quadratmetern, und bei 100 Quadratmetern. Für die Gesamtfläche gilt die Grenze von 30 Prozent von 200, also 60 Quadratmetern; eine Erweiterung der Nebenfläche war nicht angegeben und wurde als null gerechnet. Rechnerisch liegt das Vorhaben knapp innerhalb der Grenzen; ob die Identität gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen und bleibt eine Frage an Fachperson und Behörde.

Ausnahmen für Energie: Solaranlagen nach Art. 18a Abs. 1 RPG sind bei der Beurteilung unbeachtlich; eine für die energetische Sanierung nötige Aussenisolation oder Dachanhebung darf samt Solaranlage bewilligt werden, auch wenn die Grenzen überschritten werden, und führt allein nicht dazu, dass die strengere Regel ausserhalb des Volumens gilt (Art. 42 Abs. 5 RPV). Das Werkzeug gibt den amtlichen Wortlaut aus Fedlex mit Stand der Konsolidierung aus, hier 1. Juli 2026.

Pflichtprüfungen, Zuständigkeit, Richtplan

Neben den Tatbeständen prüft das Werkzeug neun Themen, die bei Bauten ausserhalb der Bauzone regelmässig den Ausschlag geben, und meldet je Thema «kein Eintrag in den abgefragten Daten», «betroffen oder abklären» oder «nicht geprüft».

Wald und Waldabstand nach Art. 2 und 17 WaG; Gewässerraum nach Art. 36a GSchG und Art. 41a ff. GSchV; Grundwasserschutz nach Art. 19 ff. GSchG; Naturgefahren aus der kantonalen Gefahrenkarte nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c RPG; Fruchtfolgeflächen nach Art. 26 ff. und 30 RPV und Sachplan FFF; Natur, Landschaft, Ortsbild mit BLN, ISOS, IVS, Mooren, Auen, Wildtierkorridoren und kommunalen Schutzzonen; Denkmalschutz nach kantonalem Recht; belastete Standorte nach Art. 32c USG; Erschliessung nach Art. 19 und 22 RPG, die das Werkzeug nicht prüft und so markiert.

Auf Parzelle 659 sind Fruchtfolgefläche und Landschaft betroffen: 100 Prozent anrechenbare Fruchtfolgefläche aus der Neuerhebung 2009, kommunale Landschaftsschutzzone, Wildtierkorridor von überregionaler Bedeutung. Auf Parzelle 720 in Urswil kommen Gewässerraum als Freihalte- und Grünzone, alle drei Gefahrenstufen der Gefahrenkarte, eine Gebotszone mit Bauauflagen und die Naturschutzzone dazu. Beide Listen sind Hinweise für die Interessenabwägung, keine Verbote; sie sagen, welche Fachstellen mitreden.

Zuständigkeit im Kanton Luzern: Das Baugesuch geht an die Gemeinde, über Zonenkonformität und Ausnahmebewilligung entscheidet die Dienststelle Raum und Wirtschaft nach § 51 Abs. 1 PBV und § 182 PBG; fehlt ihr Entscheid, ist die Baubewilligung nichtig (§ 182 Abs. 2 PBG). § 180 PBG verweist auf die bundesrechtlichen Ausnahmen, § 181 PBG lässt zusätzlich landwirtschaftsfremdes Wohnen, hobbymässige Tierhaltung, schützenswerte Bauten, Streusiedlungsgebiete und landschaftsprägende Bauten zu. Einschränkende Bestimmungen nach Art. 27a RPG fand das Werkzeug im Korpus nicht und markiert das mit «prüfen», statt zu behaupten, es gebe keine.

Richtplan: Für Luzern verweist die Ausgabe auf die Kapitel L5 Bauen ausserhalb der Bauzone, S4 Weiler und Kleinsiedlungen und L6 Landwirtschaft; Streusiedlungsgebiete nach Art. 39 Abs. 1 RPV sind dort nachzusehen. Das Werkzeug «Richtplan abfragen» liefert den Text.

Was die Rechtsprechung sagt

Wer eine Vorabklärung schreibt, will wissen, wie Gerichte in vergleichbaren Fällen entschieden haben. Der Rechtsprechungs-Korpus der Urteilssuche enthält 4'860 Entscheide des Bundesgerichts und kantonaler Gerichte zum Planungs- und Baurecht, mit eigenen Zusammenfassungen aus den amtlichen Volltexten, indexiert nach Themenfeld, Anlass, Schutzgut, Norm und Ausgang.

Die Zahlen (Abfrage 3. November 2026): Zu Art. 24c RPG im Themenfeld Bauen ausserhalb der Bauzone liegen 183 Entscheide vor, 104 davon vom Bundesgericht. 124 Beschwerden wurden abgewiesen, 24 gutgeheissen, 22 teilweise gutgeheissen, 4 zurückgewiesen, 7 nicht an die Hand genommen; die Erfolgsquote liegt bei 25 Prozent. Häufigste Anlässe sind Wiederherstellung mit 110 und Baubewilligung mit 166 Nennungen; häufigste Schutzgüter Landwirtschaft und Kulturland mit 123, Landschaft mit 76, Wald mit 18.

Jüngste Entscheide aus dem Korpus: Das Bundesgericht hat am 15. September 2026 bestätigt, dass ein rechtskräftiger Abbruchbefehl für einen ohne Bewilligung sanierten Stall in der Landwirtschaftszone nicht in Wiedererwägung zu ziehen ist, wenn Schafhaltung und Remisierung nicht landwirtschaftlich notwendig sind (1C_725/2025, Obwalden). Am 22. Juni 2026 hielt es fest, dass eine Nutzung im übrigen Gemeindegebiet als Materialdepot bewilligungspflichtig ist und die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG ausscheidet, wenn die Nutzung nicht vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig bestand (1C_221/2024, Graubünden). Das Verwaltungsgericht Bern entschied am 10. Juli 2026, dass eine langjährige faktische Nutzung keine Besitzstandsgarantie vermittelt, solange die frühere Nutzung nie rechtmässig war (100 2025 106). Das Verwaltungsgericht Aargau wandte am 25. Juni 2026 die seit 1. Januar 2026 geltende dreissigjährige Verjährung des Wiederherstellungsanspruchs ausserhalb der Bauzone nach Art. 25 Abs. 5 RPG auch auf hängige Verfahren an (WBE.2023.335). Das Verwaltungsgericht St. Gallen verneinte am 28. Mai 2026 die Umnutzung eines ehemaligen Tanklagers in eine Lagerfläche für einen Drittbetrieb, weil die Identität nicht gewahrt blieb (B 2026/3).

Was das für die Vorabklärung heisst: Drei von vier Beschwerden gegen Entscheide ausserhalb der Bauzone scheitern. Wer Gesuchstellende berät, sagt das früh. Und jede zitierte Fundstelle wird vor dem Versand mit der Zitatprüfung kontrolliert; die Ratgeberseite zum Prüfen von KI-Zitaten zeigt, warum.

Zehn Punkte für die Vorabklärung ausserhalb der Bauzone

Für Planungsbüros, Bauverwaltungen und Beratende, bevor ein Gesuch eingereicht oder abgelehnt wird:

  • Weiche aus dem ÖREB-AuszugInnerhalb oder ausserhalb verbindlich aus der Nutzungsplanung; Zonengrenze auf der Parzelle und Planpflicht beachtet.
  • Vorhaben präzise beschriebenArt des Vorhabens nach Art. 16a, 24 bis 24e oder 37a RPG; Beschreibung in einem Satz, die der Behörde standhält.
  • Altrechtlicher Status geklärtBaujahr, rechtmässige Erstellung, Zuweisung zum Nichtbaugebiet (meist 1.7.1972), bestimmungsgemässe Nutzbarkeit; Belege.
  • Flächen bei der Zuweisung erhobenAnrechenbare Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche im Vergleichszustand; nicht der heutige Zustand.
  • Erweiterung gerechnetInnen gegen 60 Prozent, aussen gegen 30 Prozent und 100 Quadratmeter für Bruttogeschoss- und Gesamtfläche; innere Erweiterungen halb; Energieausnahmen.
  • Offene Fragen beantwortetAlle Fragen des Werkzeugs an die Gesuchstellenden gestellt und dokumentiert; nichts angenommen.
  • Pflichtprüfungen durchgesehenWald, Gewässerraum, Grundwasser, Gefahren, Fruchtfolgeflächen, Landschaft und Inventare, Denkmal, Altlasten; Erschliessung separat.
  • Kantonales Recht und ZuständigkeitKantonale Ausnahmen und Einschränkungen nach Art. 27a RPG; zuständige kantonale Stelle nach Art. 25 Abs. 2 RPG; Richtplankapitel.
  • Rechtsprechung gelesen und geprüftLeitentscheide und Erfolgsquote aus dem Korpus; jede Fundstelle mit der Zitatprüfung kontrolliert, Erwägungen im Volltext gelesen.
  • Keine GesamtampelVorabklärung als Arbeitshilfe gekennzeichnet; Interessenabwägung und Entscheid bei der kantonalen Behörde.

Beispiel Hochdorf: Zwei Vorhaben ausserhalb der Bauzone im Prüfschema

Werkzeug «Ausserhalb der Bauzone prüfen», Abfragen 3. November 2026, Regelstand 26. Oktober 2026; Arbeitshilfe, keine Bewilligung:

PunktParzelle 659: Anbau an altrechtliches WohnhausParzelle 720, Urswil: Stall zu Wohnung
Weiche (ÖREB, verbindlich)ausserhalb: Landwirtschaftszone, Landschaftsschutzzoneausserhalb: übriges Gebiet A, Naturschutzzone; Parzelle mit Sonderbauzone, Gewässerraum und Gestaltungsplanpflicht
Geltunggiltunter Vorbehalt: Gestaltungsplanpflicht
Tatbestände geprüftArt. 24c RPG offen (3 von 4 Voraussetzungen erfüllt); Art. 24d Abs. 1 RPG spricht dagegen (keine landwirtschaftliche Wohnbaute)Art. 24a, 24c und 24d Abs. 2 RPG je offen
Erweiterungsrechnung Art. 42 Abs. 3 RPVinnen 20 m² = 13 % (Grenze 60 %); aussen angerechnet 40 m² (Grenze 48 m² = 30 %, und 100 m²); Gesamtfläche Grenze 60 m²keine Flächen angegeben; keine Rechnung
Offene Fragen an Gesuchstellende3: allein stehend und unbewohnt? Substanz erhalten? landwirtschaftlich noch benötigt?4: bauliche Massnahmen? neue Auswirkungen? allein stehender Stall? unter Schutz?
Pflichtprüfungen betroffenFruchtfolgefläche (100 % anrechenbar); Landschaftsschutzzone; WildtierkorridorGewässerraum (Freihalte-, Grünzone); Gefahrenkarte alle Stufen; Gebotszone; Naturschutzzone; Fruchtfolgefläche
Pflichtprüfungen ohne EintragWald, Gewässerraum, Grundwasser, Gefahren, Denkmal, AltlastenWald, Grundwasser, Denkmal, Altlasten
ZuständigkeitDienststelle Raum und Wirtschaft; § 51 Abs. 1 PBV, § 182 PBG LUdieselbe
Richtplankapitel LUL5, S4, L6L5, S4, L6
Rechtsprechung zu Art. 24c RPG183 Entscheide, Erfolgsquote 25 %dieselbe Grundlage; zusätzlich Art. 24a und 24d

SPEKTRUM MCP «Ausserhalb der Bauzone prüfen», «Bundesrecht abfragen» (Fedlex, Stand 1.7.2026) und Rechtsprechungs-Korpus der Urteilssuche (4'860 Entscheide), Abfragen 3. November 2026. Koordinaten ohne Adresse, keine Personendaten, fiktive Vorhabensangaben zur Illustration der Rechnung.

Vorabklärung ausserhalb der Bauzone in sechs Schritten

Für ein Büro oder eine Bauverwaltung, die ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone einordnet, bevor das Gesuch an den Kanton geht:

  1. Ort und Weiche «Parzelle beurteilen» für Geltung und Zonen; «Ausserhalb der Bauzone prüfen» stellt die Weiche verbindlich aus dem ÖREB-Auszug.
  2. Vorhaben und Angaben Art des Vorhabens wählen, bekannte Fakten eingeben: Baujahr, Rechtmässigkeit, Zuweisung, Flächen, Erschliessung; Unbekanntes offen lassen.
  3. Tatbestände und Rechnung lesen Erfüllt, nicht erfüllt, offen je Voraussetzung; Erweiterungsrechnung nach Art. 42 RPV; Wortlaut der Artikel aus Fedlex nachlesen.
  4. Fragen klären Fragen des Werkzeugs an die Gesuchstellenden; Belege einholen; Prüfung mit den Antworten wiederholen.
  5. Pflichtprüfungen und Fachstellen Betroffene Themen vertiefen: Gewässerraum, Gefahrenkarte, Fruchtfolgeflächen, Landschaft; Richtplankapitel lesen; zuständige kantonale Stelle nennen.
  6. Vorabklärung schreiben Tabelle Tatbestand, Grundlage, Einschätzung, offene Punkte; Rechtsprechung mit geprüften Zitaten; Kennzeichnung als Arbeitshilfe, Entscheid beim Kanton.

Warum SPEKTRUM keine Gesamtampel gibt

Andreas Rupf, Dozent im MAS und CAS in Raumentwicklung an der ETH Zürich, unterrichtet das Bauen ausserhalb der Bauzone als das Gebiet, in dem Planende am häufigsten zwischen Gesuchstellenden und Kanton stehen. SPEKTRUM führt heute keine Planungsmandate mehr, hat aber aus der Planungserfahrung das Werkzeug so gebaut, dass es die Struktur des Gesetzes abbildet und nicht den Entscheid vorwegnimmt.

«Ausserhalb der Bauzone prüfen» im SPEKTRUM MCP verbindet den verbindlichen ÖREB-Auszug, die Bundes- und Kantonslayer der Parzellenbeurteilung, den Wortlaut von RPG und RPV aus Fedlex mit Stand der Konsolidierung, das kantonale Recht aus dem Korpus, die Richtplankapitel und den Rechtsprechungs-Korpus der Urteilssuche mit 4'860 Entscheiden. Es gibt bewusst keine Gesamtampel: Art. 25 Abs. 2 RPG legt die Ausnahmebewilligung in die Hand der kantonalen Behörde, und eine Ampel würde suggerieren, die Interessenabwägung sei schon gemacht. Stattdessen liefert es Tatbestände mit Einschätzung je Voraussetzung, Fragen statt Annahmen, die Erweiterungsrechnung mit Gesetzesverweis und die Pflichtprüfungen mit Quelle. Wo das Werkzeug etwas nicht findet, etwa kantonale Einschränkungen nach Art. 27a RPG, schreibt es «prüfen».

Das Prüfschema ist für Luzern und Graubünden am detailliertesten, mit kantonalen Zuständigkeiten und Paragraphen; für die übrigen Kantone liefert es die bundesrechtlichen Tatbestände, die Pflichtprüfungen und die Richtplanhinweise. Die Ratgeberseite «Bauen ausserhalb der Bauzone» im Bereich Raumentwicklung erklärt die Rechtslage ohne Werkzeuge; diese Seite zeigt, wie Werkzeuge die Vorabklärung strukturieren.

Häufige Fragen

Ersetzt die Vorabklärung den Entscheid des Kantons?

Nein. Nach Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde über Zonenkonformität und Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone; im Kanton Luzern die Dienststelle Raum und Wirtschaft, ohne deren Entscheid eine Baubewilligung nichtig ist. Das Werkzeug liefert eine strukturierte Arbeitshilfe mit Tatbeständen, Einschätzungen je Voraussetzung, offenen Fragen und Pflichtprüfungen, bewusst ohne Gesamtampel. Die Interessenabwägung bleibt bei der Behörde.

Woher weiss das Werkzeug, ob die Baute altrechtlich ist?

Aus den Angaben der Gesuchstellenden: Baujahr, rechtmässige Erstellung, Jahr der Zuweisung zum Nichtbaugebiet, in der Regel der 1. Juli 1972 mit dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes, in einzelnen Kantonen abweichend. Fehlen die Angaben, stellt das Werkzeug Fragen, statt anzunehmen. Belege wie alte Baubewilligungen, Pläne oder Grundbuchauszüge bleiben Sache der Gesuchstellenden und der Behörde.

Wie rechnet das Werkzeug die zulässige Erweiterung?

Nach Art. 42 Abs. 3 RPV: innerhalb des bestehenden Volumens höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Bruttogeschossfläche im Vergleichszustand bei der Zuweisung; ausserhalb des Volumens nur unter Art. 24c Abs. 4 RPG und insgesamt weder 30 Prozent noch 100 Quadratmeter, für Bruttogeschossfläche und Gesamtfläche getrennt, innere Erweiterungen halb angerechnet. Solaranlagen sind unbeachtlich, Aussenisolation und Dachanhebung für die energetische Sanierung dürfen die Grenzen überschreiten. Das Werkzeug zeigt jede Zwischenzahl mit Gesetzesverweis.

Welche Rolle spielen Fruchtfolgeflächen und Gewässerraum bei einem Umbau?

Sie sind Pflichtprüfungen, weil sie in der Interessenabwägung regelmässig den Ausschlag geben: Fruchtfolgeflächen nach Art. 30 RPV und Sachplan FFF, Gewässerraum nach Art. 36a GSchG und Art. 41a ff. GSchV, in dem Bauten nur standortgebunden zulässig sind. Ein Treffer heisst nicht Verbot, sondern dass die Fachstelle mitredet und die Begründung des Gesuchs darauf eingehen muss. Das Werkzeug meldet je Thema betroffen, kein Eintrag oder nicht geprüft.

Wie oft haben Beschwerden ausserhalb der Bauzone Erfolg?

Im Rechtsprechungs-Korpus der Urteilssuche liegen zu Art. 24c RPG 183 Entscheide vor, 104 vom Bundesgericht. 124 wurden abgewiesen, 24 gutgeheissen, 22 teilweise gutgeheissen; die Erfolgsquote beträgt 25 Prozent, über das ganze Themenfeld Bauen ausserhalb der Bauzone 28 Prozent. Häufigste Anlässe sind Wiederherstellung und Baubewilligung, häufigste Schutzgüter Landwirtschaft und Landschaft. Jede Fundstelle wird vor der Verwendung mit der Zitatprüfung kontrolliert.

Was hat sich 2026 am Recht geändert?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt nach Art. 25 Abs. 5 RPG eine dreissigjährige Verjährung des Wiederherstellungsanspruchs ausserhalb der Bauzone; das Verwaltungsgericht Aargau wandte sie im Juni 2026 auch auf hängige Verfahren an. Seit dem 1. Juli 2026 gilt das Stabilisierungsziel nach Art. 1 Abs. 2 Bst. b bis und Art. 8d RPG mit einem kantonalen Gesamtkonzept im Richtplan; die Kantone passen ihre Richtpläne innert fünf Jahren an. Das Werkzeug gibt den Wortlaut von RPG und RPV mit Stand der Konsolidierung aus, aktuell 1. Juli 2026.

Quellen

Diese Seite gibt Erfahrungen aus der Beratungs- und Entwicklungspraxis von SPEKTRUM wieder. Funktionen, Verträge und Preise der genannten Anbieter ändern sich; massgebend sind deren aktuelle Bedingungen und bei Personendaten das anwendbare Datenschutzrecht. Keine Rechtsberatung.

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Die Struktur von Art. 24 ff. RPG als Vorabklärung in Minuten; keine Gesamtampel, der Entscheid bleibt beim Kanton.

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